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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1649/17 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G..., |
gegen |
a) |
den Beschluss des Kammergerichts vom 7. Juli 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz -, |
b) |
den Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz -, |
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c) |
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 102/16 Vollz -, |
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d) |
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 130/16 Vollz - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 21. September 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 102/16 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 130/16 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen.
- Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. Juli 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - wird damit gegenstandslos.
- Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei im weiteren Verfahrensverlauf verbundene Antragsverfahren gemäß § 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), mit denen der Beschwerdeführer, der eine zeitige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel verbüßt, sich gegen die Versagung von Vollzugslockerungen, insbesondere Ausführungen, sowie eines Langzeitbesuchs wendete.
I.
1. Der Beschwerdeführer verbüßt aufgrund von Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Den Zweidrittelzeitpunkt hat er am 12. September 2017 erreicht. Das Strafzeitende ist für den 12. Februar 2020 notiert. Er ist verheiratet, und seine Ehefrau hat einen Sohn in die Beziehung eingebracht.
2. Am 3. März 2016 beantragte er bei der Justizvollzugsanstalt die „unverzügliche Einleitung von Vollzugslockerungen, namentlich Ausgang, alternativ Ausführung“. Er sei seit mehr als drei Jahren und drei Monaten inhaftiert, und Vollzugslockerungen, die dazu dienten, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken, seien nunmehr angezeigt. Die Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt seien für ihn schwer zu ertragen. Er sei zunächst in Bayern inhaftiert gewesen und habe seine Frau und seinen Sohn in einem Jahr nur drei Mal innerhalb einer Woche im Rahmen einer Besuchsüberstellung sehen können. Seine Ehe sei dadurch erheblich belastet worden. Nach der Verlegung nach Berlin seien Besuche zwar häufiger, sie fänden aber innerhalb der beklemmenden Umgebung der Justizvollzugsanstalt statt. Dies sei für seine Frau und seinen Sohn schwer erträglich.
3. Unter dem 6. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer zudem die Erlaubnis für einen „Langzeitsprecher“ (Langzeitbesuch).
4. Die Anträge wurden im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung, die dem Beschwerdeführer am 20. April 2016 ausgehändigt wurde, abschlägig beschieden. Allgemein wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei einschlägig wegen Gewaltstraftaten vorbelastet. Sein Bundeszentralregisterauszug weise 14 Eintragungen auf. Schwerpunktmäßig seien dies gewalttätige Auseinandersetzungen, Widerstandshandlungen und Betrug. Diese Straftaten gäben alle Hinweise auf ein mangelndes Selbstwertgefühl. Der Beschwerdeführer habe in zwei Fällen gegen vorherige Bezahlung sexuelle Handlungen mit Prostituierten vorgenommen, und als er Erektionsprobleme gehabt habe, sein Geld zurückverlangt. Als ihm dies jedenfalls teilweise verweigert worden sei, habe er die Prostituierten gewürgt und das Geld an sich genommen. Auch habe der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft einen Mitgefangenen verletzt, indem er ihn in den Schwitzkasten genommen, ihn mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen und ihn zu Boden geworfen habe. Dabei habe er ihm den Kehlkopf mindestens eine halbe Minute fest zugedrückt, so dass der Mitgefangene zu röcheln begonnen habe. Aufgrund der hohen und wiederholten Gewalttätigkeiten seien die Prognoseparameter Anlassdelikt und Kriminalitätsentwicklung als ungünstig einzuschätzen. Da sich der Beschwerdeführer mit seinen Straftaten nicht auseinandersetze, weil er eigenen Angaben zufolge ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe und die Taten jedenfalls zum Teil bestreite, sei auch dies als ungünstig zu bewerten. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über soziale Kompetenzen, die sich günstig auf die Prognose auswirkten, seine Persönlichkeitsstruktur sei aber angesichts seiner aggressiven Angespanntheit ungünstig. Der soziale Empfangsraum sei nicht einschätzbar. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, verheiratet zu sein und, wie auch seine Ehefrau, ein Kind aus früherer Beziehung zu haben. Allerdings ergäben sich aus der familiären Einbindung keine Hinweise, dass diese „protektiv“ wirke. Es sei ungeklärt, ob die Ehefrau vollumfänglich über das Ausmaß der Straftaten des Beschwerdeführers Bescheid wisse oder ob dessen Tatleugnung womöglich darin begründet liege, dass er die Beziehung zu seiner Ehefrau erhalten wolle. Darüber hinaus zeige er im Vollzug querulatorische Verhaltensweisen, sei uneinsichtig und rechthaberisch, was sich mit zunehmendem Aufenthalt aber etwas gebessert habe. Disziplinarwürdig sei sein Verhalten bislang nicht gewesen. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Strafe werde voll verbüßen müssen. Er verfüge über gute Ressourcen im Leistungsbereich und wolle ein Studium aufnehmen, was im Vollzug jedoch nicht möglich sei. Er sei nicht in Haft, um seine Berufschancen, sondern um sein Sozialverhalten zu verbessern. Die Prognose insgesamt sei negativ, denn der Beschwerdeführer habe insoweit nicht an sich gearbeitet. An Behandlungsmaßnahmen zur Verbesserung seiner Legalprognose, wie etwa einer Sozialtherapie, habe er nicht teilgenommen. Ein Interesse zur Persönlichkeitsveränderung sei nicht ersichtlich. Die Begründung seiner Weigerungshaltung (angestrebtes Wiederaufnahmeverfahren) wirke konstruiert.
Für die Überstellung in den offenen Vollzug erfülle der Beschwerdeführer die charakterlichen Anforderungen nicht, zumal es erheblich an der Vereinbarungsfähigkeit mangele. Die konkrete Gefahr von Gewaltstraftaten dauere angesichts der nicht aufgearbeiteten Gewaltproblematik, die auch aus seinen Vorstrafen erkennbar sei, an. Für Vollzugslockerungen seien die Missbrauchsbefürchtungen deckungsgleich. Unbegleitete Lockerungen kämen angesichts des defizitären Behandlungsstandes nicht in Betracht. Dies gelte auch für Ausführungen. Das Auftreten des Gefangenen biete jederzeit Konfliktpotenzial, und er lasse im geschlossenen Vollzug keine Möglichkeit der Provokation oder Konfrontation aus. Das führe dazu, dass kein Bediensteter freiwillig die Begleitung einer Ausführung des Beschwerdeführers übernehmen wolle. Im Falle des Beschwerdeführers komme hinzu, dass Ausführungen Vorkehrungen erforderten, die „jedem sozialen Erleben entgegenstünden“. Wolle er zu einer Universität ausgeführt werden, um seinem Wunsch nach einem externen Studium nachzugehen, so scheide dies ganz offensichtlich aus, denn seine Ausführung bedürfte der Begleitung durch (bewaffnete) Bedienstete. Die sozialen Kontakte seien daher durch Besuche in der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen.
Auch der Antrag auf einen Langzeitbesuch seiner Ehefrau sei abzulehnen. Zwar sei die Beziehung förderungswürdig und der Beschwerdeführer zeige keine disziplinarischen Auffälligkeiten, sondern verhalte sich hausordnungsgemäß, zwei der Anlassstraftaten seien jedoch in Zusammenhang mit sexuellem Versagen impulsiv geschehen. Es sei angesichts der Tatleugnung des Beschwerdeführers unbekannt, inwieweit die Ehefrau die Risiken eines gänzlich unbewachten Besuchs objektiv einschätzen könne. Bei einem solchen Besuch könne sich die Besucherin in einer Situation wiederfinden, die mit der Ausgangssituation der Anlasstaten vergleichbar sei. Ein Gespräch mit der Ehefrau zur Sachverhaltsaufklärung scheide aus. Überdies fehle es dem Beschwerdeführer an dem für einen Langzeitbesuch hinreichenden Maß an Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit.
5. Am 25. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der versagten Vollzugslockerungen mit dem Antrag, die Ablehnung aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ihn „zu lockern, namentlich [...] auszuführen“ beziehungsweise ihm „Ausgang zu gewähren“. Die Justizvollzugsanstalt Tegel stelle ihn völlig falsch dar und habe entscheidungsrelevante Informationen nicht ermittelt. Die in der Vollzugsplanfortschreibung enthaltenen Darstellungen seiner Person seien nicht korrekt. Legte man die Schilderung der Justizvollzugsanstalt zugrunde, erscheine es unerklärlich, dass sein Verhalten trotz seiner angeblichen Aggressivität nie disziplinarwürdig gewesen sei. Zutreffend sei, dass er eine Sozialtherapie ablehne. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe und dessen Erfolgschancen nicht beeinträchtigen wolle. Dass sein sozialer Empfangsraum nicht einschätzbar sei, entbehre jeder Grundlage. Er sei verheiratet, was auch aktenkundig sei, so dass die insoweit anklingenden Zweifel der Justizvollzugsanstalt unverständlich seien. Die Justizvollzugsanstalt Tegel wisse zudem, dass seine Ehefrau ihn in der Untersuchungshaft alle 14 Tage besucht habe. Meist sei auch der Sohn mitgekommen. Auch nach der ersten Verurteilung habe seine Frau ihn alle 14 Tage besucht. Weil sie aus beruflichen Gründen nach Berlin gezogen sei, sei ein Besuch in Bayern, wo er zunächst inhaftiert gewesen sei, nicht mehr möglich gewesen. Trotz allem halte seine Ehe und seine Frau stehe weiter zu ihm. Es sei eine „Frechheit“, diese Beziehung als schwer einschätzbar anzusehen. Zutreffend sei, dass er ein externes Studium aufnehmen wolle. Zwar gäbe es Möglichkeiten, Fernlehrgänge zu besuchen; da er aber angesichts seiner beruflichen Vorbildung Kurse im Bereich Informationstechnik brauche und die Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an diesen aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht zulasse, sei er auf ein externes Studium zur Erhaltung seines Bildungsstandes angewiesen. Lockerungen dienten dem Erhalt von sozialen Bindungen, dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit und dem Schutz vor haftbedingten Schäden. Sein Auftreten sei für die Entscheidung solange nicht berücksichtigungsfähig, wie es disziplinarisch nicht relevant sei. Überdies habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass selbst „extrem gefährliche“ Gefangene ein Recht auf Ausführungen hätten (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris). Schließlich sei Art. 6 GG zu berücksichtigen, denn Resozialisierung beginne mit der Familie.
6. Mit separatem Antrag vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer zudem, die Ablehnung des Antrags auf Langzeitbesuch aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm Langzeitbesuch zu gewähren. Er wiederholte in seinen Ausführungen die bereits im Antrag auf die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung von Vollzugslockerungen enthaltene Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der allgemeinen Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt zu seiner Person und seinem sozialen Empfangsraum. Darüber hinaus führte er aus, das Recht auf Außenkontakte sei zentraler Bestandteil der Integration eines Gefangenen, die nur bei tragfähigen sozialen Bindungen gelingen könne. Wenn es sich bei den Außenkontakten noch um Frau und Kind handele, sei eine Förderung angesichts Art. 6 Abs. 1 GG zu intensivieren. Dies habe die Justizvollzugsanstalt verkannt. Soweit sie seine Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit in Abrede stelle, sei hervorzuheben, dass keine Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer verhängt worden seien, er regelmäßig Besuch empfange, ohne dass es zu Vorkommnissen gekommen sei, und dass er steten Telefonkontakt mit Frau und Kind habe. Die Annahme, dass seine Ehefrau in der Zukunft Opfer von durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten werden könne, sei eine bloße Unterstellung, die sich sachlich nicht stützen lasse. Die Justizvollzugsanstalt habe es hier schlicht unterlassen, seine Ehefrau zu befragen.
7. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung zu dem Verfahren bezüglich der Vollzugslockerungen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer sich nach sachgerechter Auslegung gegen die Vollzugsplanfortschreibung richte, er sich aber nur gegen einzelne Darstellungen und subjektive Einschätzungen der Konferenzteilnehmer wende, ohne konkrete Einzelmaßnahmen zu beanstanden. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Vollzugslockerungen gemäß § 11 StVollzG. Insoweit wiederholte die Justizvollzugsanstalt im Wesentlichen ihr Vorbringen, mit dem sie den Antrag auf die Gewährung von Vollzugslockerungen abgelehnt hatte (siehe oben Rn. 5).
Mit Schreiben vom 5. August 2016 erwiderte der Beschwerdeführer darauf und gab ergänzend an, er habe die Feststellungen in der Vollzugsplanfortschreibung angreifen müssen, da diese die Grundlage für die Ablehnung seines Antrags auf Lockerungen seien.
8. Am 11. August 2016 nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung zu dem Verfahren hinsichtlich des Langzeitbesuchs. Die Vollzugsplanfortschreibung sei bereits Streitgegenstand des anhängigen Parallelverfahrens, sodass ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vorliege. Der Antrag sei aus den in der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 im Rahmen des Verfahrens über Vollzugslockerungen genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
9. Nachdem der Beschwerdeführer unter dem 30. Januar 2017 „Untätigkeitsklage“ erhoben hatte, weil das Verfahren bereits neun Monate dauere und seit fünf Monaten „ausgeschrieben“ sei, verwarf das Landgericht den Antrag hinsichtlich der Vollzugslockerungen mit angegriffenem Beschluss vom 10. Februar 2017 als unzulässig. Der Beschwerdeführer wende sich gegen die ihm mündlich erteilte Ablehnung seines Antrags. Dieser beruhe jedoch auf dem Ergebnis der Vollzugsplanung. Eine gesonderte Anfechtung von Ablehnungsentscheidungen, die auf dem Vollzugsplan basierten, sei nicht zulässig. Gegen den Vollzugsplan habe sich der Beschwerdeführer nicht wenden wollen. Hätte der Antrag sich unmittelbar gegen die entsprechende Regelung des Vollzugsplans gerichtet, wäre er ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Ausweislich der ausführlich getroffenen Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seines Vollzugsverlaufs sei nicht zu beanstanden, dass ihm die Eignung für den offenen Vollzug und für Lockerungsmaßnahmen im konkreten Zeitpunkt abgesprochen worden sei. Der Justizvollzugsanstalt stehe dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die Kritik des Beschwerdeführers betreffe nicht die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen, sondern allein die Beurteilung selbst. Die Einschätzung seiner Person und seiner vollzuglichen Bemühungen obliege jedoch der Justizvollzugsanstalt.
10. Das Landgericht verwarf auch den Antrag hinsichtlich der Langzeitbesuche mit einem weiteren angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2017 als unzulässig. Der Ablehnung liege die Vollzugsplanfortschreibung zugrunde, gegen die sich der Beschwerdeführer nicht habe wenden wollen. Ein solcher Antrag wäre auch unbegründet gewesen, da die Justizvollzugsanstalt Tegel ihren Beurteilungsspielraum in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Die notwendige Absprachefähigkeit könne noch nicht sicher festgestellt werden. Dass auch die Straftaten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, sei zulässig.
11. Mit Rechtsbeschwerden vom 10. März 2017 ging der Beschwerdeführer gegen die beiden Beschlüsse vor.
Der Beschluss hinsichtlich der Vollzugslockerungen verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 6, Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 244 Abs. 2 und 3 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Er verstoße auch gegen § 23 StVollzG. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig gewesen. Er habe sich nicht gegen den Vollzugsplan wenden wollen, weil dieser wesentlich mehr enthalte als die bloße Ablehnung seiner Anträge. Art. 2 Abs. 1 GG verpflichte den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig in Haft befindlichen Personen sei es erforderlich, aktiv schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, um ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Hierzu dienten auch Ausführungen. Der Beschluss vom 10. Februar 2017 verletze ihn darüber hinaus in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, denn die Hinweise auf die guten Sozialkontakte zu seiner Ehefrau und dem Sohn hätten keinerlei Würdigung erfahren. Das Gericht berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer sich seit nunmehr vier Jahren in Haft befinde und sein Verhalten in dieser Zeit beanstandungsfrei gewesen sei. Eine umfassendere Sachaufklärung hätte zu einer günstigeren Entscheidung führen können. Auch verletze der angegriffene Beschluss ihn in seinen Rechten aus Art. 6 GG. Die Lockerungen seien zum Erhalt seiner Ehe und der Eltern-Kind-Beziehung erforderlich.
Auch der Beschluss, der die Versagung des Langzeitbesuchs zum Gegenstand hatte, verletze ihn in seinen Rechten. Zur Begründung nahm der Beschwerdeführer Bezug auf seinen vorherigen Vortrag und führte ergänzend aus, das Landgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Eine Beiziehung der Akten des Beschwerdeführers hätte gezeigt, dass sich seine Familie sehr genau über seine Situation im Klaren sei. Auch hierdurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Eine Anhörung seiner Frau hätte erheblich zur Entscheidungsfindung beitragen und zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen können. Für Ehepaare würden schon nach Art. 6 GG besondere Maßstäbe bei Langzeitbesuchen gelten. Dies sei außer Acht gelassen worden.
12. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Juni 2017, welcher dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 zuging, verband das Kammergericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und verwarf die Rechtsbeschwerden als unzulässig. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei jedenfalls unbegründet, denn das Gericht müsse nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich erwähnen. Zur Aufklärungsrüge habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend ausgeführt. Mit der Sachrüge habe die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg, weil sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfülle. Es sei nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar hätten die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer nach der erforderlichen sachdienlichen Auslegung die Zulassung von Lockerungen und die Gewährung eines Langzeitbesuchs verlangt und zudem die hierfür erforderliche Aufhebung und Neubescheidung der entsprechenden Anteile der Vollzugsplanfortschreibung vom 14. April 2016 begehrt habe. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei hierdurch jedoch nicht gefährdet, weil das Landgericht hilfsweise auch die entsprechenden Regelungen überprüft habe. Dabei sei es zutreffend davon ausgegangen, dass der Vollzugsplan den Anforderungen genüge. Die Justizvollzugsanstalt habe nach Gesamtwürdigung der prognostisch maßgeblichen und im Einzelnen dargelegten Umstände die Versagung von selbständigen, aber auch unselbständigen Lockerungen wegen Missbrauchsgefahr gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG beurteilungsfehlerfrei auf die bisher nicht ausreichend bearbeitete Gewaltproblematik gestützt. Aus diesem Grunde habe die Justizvollzugsanstalt in der Vollzugsplanfortschreibung auch die Möglichkeit von Langzeitsprechstunden nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ermessensfehlerfrei verneint.
13. Die am 23. Juni 2017 vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Kammergericht mit angegriffenem Beschluss vom 7. Juli 2017 zurück. Der Anhörungsrügevortrag erschöpfe sich lediglich in einer Wiederholung des Rechtsbeschwerdevorbringens.
II.
1. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus „Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3, 6, 19, 103 und 104 GG“. Er vertieft den Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, in Berlin gebe es die Regel, Gefangenen im Langzeitvollzug nach einem Drittel der Vollzugszeit Lockerungen zu gewähren und sie nach einem weiteren Drittel selbstständig (also unbegleitet) zu lockern. Sein Zweidrittelzeitpunkt sei in zwei Monaten erreicht. Lockerungen sollten frühestmöglich erfolgen. Die nächste Vollzugsplankonferenz sei erst im Mai 2018. Wenn erst dann mit Ausführungen begonnen werden sollte, wann solle dann eine selbstständige Lockerung erfolgen? Für die Versagung von Lockerungen müssten triftige Gründe vorliegen. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Bei Ausführungen solle durch die Anwesenheit von Beamten Missbrauch oder Flucht verhindert werden. Die Gründe für die Versagung seien auch diesbezüglich nicht verständlich. Die Beziehung zu seiner Familie werde von der Justizvollzugsanstalt nicht hinreichend gefördert.
2. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet.
1. Der Zulässigkeit steht nicht der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Zum einen hat das Landgericht die Zulässigkeitsanforderungen aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen überspannt, indem es den Antrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend am Rechtsschutzziel orientiert ausgelegt hat, so dass die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer schon deswegen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerfGK 13, 181 <185>; 16, 409 <409>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 11, 18; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168). Zum anderen hat das Landgericht die gerichtlichen Anträge des Beschwerdeführers zwar als unzulässig angesehen, hilfsweise aber Ausführungen zur Begründetheit gemacht. Auch in diesen Fällen kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden, weil insoweit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln - in der Regel erreicht ist (vgl. BVerfGK 13, 181 <185>; 13, 409 <415>; 19, 157 <162>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).
2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 102/16 Vollz - bezüglich der Vollzugslockerungen verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
a) aa) Erstrebt ein Gefangener nach mehrjährigem Freiheitsentzug Vollzugslockerungen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>; stRspr). Solchen Zielen dient ein gemäß § 11 Abs. 1 StVollzG mit Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht (vgl. dazu BVerfGE 64, 261 <273>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32). Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen günstiger oder ungünstiger dar. Für eine vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) spielt die Bewährung in Vollzugslockerungen ebenfalls eine entscheidende Rolle (vgl. BVerfGE 117, 71 <108>); die Chancen, zu einer günstigen Sozialprognose zu gelangen (vgl. § 57 Abs. 1 StGB), werden durch eine vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32 m.w.N.).
Der Gewährung vollzugslockernder Maßnahmen sind einfachgesetzlich dort Schranken gesetzt, wo die Befürchtung besteht, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder eine Lockerung des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen (vgl. § 11 Abs. 2 StVollzG). Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen aber nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 11 Abs. 2 StVollzG bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 64, 261 <277>; 70, 297 <312 ff.>). Das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muss aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).
Bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für weitergehende Lockerungen noch nicht erfüllen, dienen vor allem Ausführungen dem Erhalt der Lebensfähigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 <462>; 19, 306 <315 f.>; 20, 307 <312>). Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32).
bb) Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung unter Berufung auf § 11 Abs. 2 StVollzG, prüfen die Fachgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und angewandt hat. Zwar eröffnet der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHSt 30, 320 <324 f.>). Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris, Rn. 20). Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>).
Legt das Strafvollstreckungsgericht diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs verkannt hat und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris, Rn. 21).
b) Den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 102/16 Vollz - nicht.
Die hilfsweise durchgeführte Sachprüfung des Landgerichts beschränkte sich auf den Ausspruch, wegen der Feststellungen im Vollzugsplan sei es nicht zu beanstanden, dass die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug und Lockerungsmaßnahmen verneint worden sei. Der Beschwerdeführer wende sich gegen die Beurteilung der Justizvollzugsanstalt. Diese habe aber einen Beurteilungsspielraum, weshalb ihr allein die Einschätzung des Beschwerdeführers obliege.
Damit räumt das Landgericht der Justizvollzugsanstalt einen (deutlich) zu weiten Beurteilungsspielraum ein, der im Hinblick auf die Funktion von Vollzugslockerungen die Bedeutung und Tragweite des Resozialisierungsanspruchs des Beschwerdeführers verkennt. Bereits die gerichtlich vollumfänglich zu prüfende Frage der richtigen Auslegung und Anwendung der Versagungsgründe durch die Justizvollzugsanstalt hat es übergangen. Überdies hätte es, wenn es zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Justizvollzugsanstalt in nicht zu beanstandender Weise eine Missbrauchsgefahr bejaht hatte, nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zumindest prüfen müssen, ob diese den Antrag auch hinsichtlich der Ausführungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StVollzG zulässigerweise abgelehnt hat. Bei dieser Art der Vollzugslockerung genügt die einfache Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht zur Ablehnung, denn die hier vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete dient gerade dem Zweck, einer solchen Gefahr entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris, Rn. 17).
Die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt tragen die pauschale Versagung jeglicher Ausführungen nicht. Soweit die Anstalt darauf abstellt, dass das Auftreten des Gefangenen Konfliktpotenzial biete, teils konfrontativ sei und daher niemand freiwillig die Begleitung im Rahmen einer Ausführung übernehmen wolle, bleibt bereits unklar, ob sie davon ausgeht, dass dies einen Versagungsgrund im Sinne einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr darstellen könne. Auch dass Ausführungen des Beschwerdeführers nach der Ansicht der Justizvollzugsanstalt Sicherungsvorkehrungen erforderten, steht ihrer Bewilligung nicht entgegen. Überdies begegnet die Auffassung der Justizvollzugsanstalt, die Missbrauchsbefürchtungen, die dem offenen Vollzug des Beschwerdeführers entgegenstünden, würden für andere Vollzugslockerungen „deckungsgleich“ gelten, erheblichen Zweifeln. Sie lässt darauf schließen, dass die Anstalt die Anforderungen an die Genehmigung einer Ausführung, die deutlich unter denen der Überstellung in den offenen Vollzug liegen, zu hoch angelegt hat. Dafür spricht auch, dass die Justizvollzugsanstalt die von ihr postulierte Missbrauchsgefahr nicht konkret belegt, sondern lediglich die Vortaten des Beschwerdeführers und dessen defizitären Behandlungsstand angeführt hat. Sie hat sich auch nicht dazu geäußert, warum der ihrer Ansicht nach bestehenden konkreten Gefahr der Begehung von Straftaten während der Ausführung durch die ständige Begleitung des Beschwerdeführers durch Vollzugsbedienstete nicht hätte entgegengewirkt werden können.
3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 130/16 Vollz - bezüglich des Langzeitbesuchs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
a) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Dies gilt allgemein und daher auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>; 89, 315 <322 f.>; 116, 69 <80>; BVerfGK 2, 102 <105>). Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage betrifft auch Beschränkungen des Rechts, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren (vgl. BVerfGE 89, 315 <322>). Beschränkungen der Besuchskontakte im Freiheitsentzug greifen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein; geht es um den Besuchskontakt zu Familienangehörigen, so ist das insoweit speziellere Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 89, 315 <322 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 14 f.).
Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 <101>; 89, 315 <322>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 15, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 13) und erstreckt sich auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>). Der Anspruch Gefangener darauf, dass Kontakt zu ihren Angehörigen in angemessenem Umfang ermöglicht wird, findet eine weitere Grundlage in der Verpflichtung des Staates auf einen am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 <85>; stRspr); denn Bestand und Stärkung der Familienbeziehungen sind diesem Ziel regelmäßig förderlich (vgl. BVerfGE 89, 315 <322 f.>; BVerfGK 8, 36 <41>). Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehen die Familienbeziehungen des Gefangenen jedoch auch unabhängig davon, ob sie zu dessen Resozialisierung beitragen können (vgl. BVerfGE 89, 315 <322>).
Haft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen des Gefangenen zu sei- ner Familie regelmäßig eine erhebliche Belastung dar und kann zu dauerhafter Entfremdung beitragen. Wenn es auch in der Natur des Freiheitsentzugs liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt leben- den Personen nur mit Einschränkungen möglich sind (vgl. BVerfGE 42, 95 <100>), ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 <101>; BVerfGK 8, 36 <41>; 13, 487 <491 f.>). Daher bleibt die Erhaltung des Kontakts zu den Familienangehörigen im Strafvollzug ein bei Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigender, grundrechtlich geschützter Belang. Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 <322>; 116, 69 <87>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 16).
b) Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben kann die angegriffene Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
Das Landgericht, dessen Entscheidung es bereits an jeglichen rechtlichen Maßstäben für die Gewährung des begehrten Besuchs fehlt, hat verkannt, dass die Begründung der Justizvollzugsanstalt der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerecht wird. Zwar sieht das auf den vorliegenden Fall noch anwendbare Strafvollzugsgesetz (das Berliner Strafvollzugsgesetz, welches Langzeitbesuche in § 29 Abs. 4 regelt, trat erst am 1. Oktober 2016 und somit nach der zu prüfenden Entscheidung der JVA in Kraft) keine explizite Regelung für Langzeitbesuche vor. Jedoch „sollen“ Besuche gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG über das Minimum von einer Stunde im Monat hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können. Es wäre vorliegend jedenfalls zu begründen gewesen, warum das Landgericht diese Norm, die eine Soll-Vorschrift zu Gunsten von Besuchen enthält, im verfahrensgegenständlichen Fall für nicht anwendbar hielt, und dies vor dem Hintergrund, dass § 24 Abs. 2 StVollzG zur Zeit seiner Geltung nach der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte auf Langzeitbesuche angewendet wurde (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 1 Ws 12/14 -, juris, Rn. 10 ff.; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz (Ws) 47/04 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris, Rn. 5, 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. November 2003 - 4 Ws 216/03 -, juris, Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 29. Juli 1994 - 3 Ws 68/94 -, NStZ 1994, 560, welches § 24 Abs. 2 StVollzG sogar einen Rechtsanspruch auf weitere Besuche entnahm; a.A. KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris, Rn. 8). Der Entscheidung des Landgerichts lässt sich schon nicht entnehmen, welchen rechtlichen Maßstab es überhaupt an die Bewilligung und Versagung des begehrten Besuchs anlegte.
Ob ein Rechtsanspruch auf unüberwachten Langzeitbesuch im Strafvollzug aus der Verfassung folgt, etwa bei verheirateten Gefangenen, die langzeitige Freiheitsstrafen in Justizvollzugsanstalten mit entsprechender Ausstattung verbüßen und denen keine Vollzugslockerungen gewährt werden (vgl. Feest/Wegner, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, § 26, Rn. 23; Bachmann, Bundesverfassungsgericht und Strafvollzug, 2015, S. 255; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 27, Rn. 8: „Wesensgehalt des Grundrechts auf Schutz der Ehe [Art. 6 Abs. 1 GG] durch einen völligen Ausschluss von Intimkontakten verletzt“), oder auch diese lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben (Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., E., Rn. 23; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 24, Rn. 4; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 24, Rn. 16), wobei das Ermessen in diesen Fällen erheblich reduziert sein dürfte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Denn das Landgericht hat jedenfalls verkannt, dass die Begründung, mit der die Justizvollzugsanstalt den Langzeitbesuch ablehnte, der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerecht wird. Die von ihr herangezogene fehlende Verlässlichkeit des Beschwerdeführers wurde lediglich pauschal behauptet und weder durch konkrete Tatsachen, zum Beispiel durch Beanstandungen bei bisherigen Besuchen, belegt, noch ging die Justizvollzugsanstalt darauf ein, inwiefern die fehlende Verlässlichkeit die Versagung des zwar unüberwachten, aber in den geschlossenen Räumen der Justizvollzugsanstalt stattfindenden Langzeitbesuchs seiner Ehefrau rechtfertigen könne.
Die Erwägung, der Beschwerdeführer sei in Momenten sexuellen Versagens gegenüber Prostituierten straffällig geworden, so dass nicht einschätzbar sei, ob dessen Ehefrau im Rahmen eines nicht überwachten Langzeitbesuchs gefährdet wäre und ob sie - angesichts der Tatleugnung des Beschwerdeführers - dieses Risiko selbst richtig einschätzen könne, trägt die Versagung ersichtlich schon deshalb nicht, weil die Justizvollzugsanstalt ihre Entscheidung insoweit offenbar auf einer nicht vollständig ermittelten Sachverhaltsgrundlage getroffen hat. Insofern hat die Justizvollzugsanstalt bloße Zweifel, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Vortaten kenne und richtig einschätzen könne, zur Versagung genügen lassen, obwohl sie diese selbst hätte ausräumen oder erhärten können.
Darüber hinaus ist zweifelhaft, inwiefern diese Erwägung eine Versagung im vorliegenden Fall überhaupt zu tragen vermocht hätte. Wenn der Schutz des Besuchers als ausschlaggebender Versagungsgrund herangezogen wird, obwohl, wie hier, der Besuch des Ehepartners in Rede steht, zu dem bereits regelmäßiger Besuchskontakt besteht, und davon auszugehen ist, dass beide Ehepartner diesen Besuch wollen, erscheint die Begründung kaum nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Justizvollzugsanstalt, deren Entscheidung nicht auf Belange, die für den Langzeitbesuch sprächen, eingeht, das Resozialisierungsinteresse, für welches die Aufrechterhaltung der Familienbeziehungen eine erhebliche Rolle spielt, und das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei ihrer Entscheidung hinreichend berücksichtigt hat.
4. Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG.
Zwar hat das Kammergericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG weitgehend von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abgesehen. Dennoch hat es die landgerichtlichen Entscheidungen in den zu beanstandenden Erwägungen umfassend gestützt. Darin liegt eine eigene Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Resozialisierungsgrundrechts und des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG.
IV.
Nach § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. Juli 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz -, mit dem es die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, wird damit gegenstandslos.
V.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||