BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1224/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A…, |
- Bevollmächtigter:
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Rechtsanwalt Sebastian Carl,
Universitätspark 1/1, 73525 Schwäbisch Gmünd -
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2017 - 1 Ws 36/17 -, |
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b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. März 2017 - 1 Ws 36/17 -, |
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c) die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 6. Februar 2017 - 12 Zs 2276/16 -, |
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d) die Verfügung der Staatsanwaltschaft Ellwangen vom 30. November 2016 - 21 Js 20513/16 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2019
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
G r ü n d e :
Nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2018 verstorben. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 69, 188 <201>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>), wie dies etwa bei finanziellen Ansprüchen der Erben der Fall ist (vgl. BVerfGE 23, 288 <300>; 26, 327 <332>; 69, 188 <201>). Ein solches Interesse scheidet vorliegend aus, da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des Verstorbenen auf effektive Strafverfolgung dienen soll.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||