BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 10/19 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A …, |
- Bevollmächtigte:
- 1. Rechtsanwältin Seda Basay,
-
2. Rechtsanwältin Monika Ishar M. A.,
Heidestraße 55, 44866 Bochum-Wattenscheid -
gegen |
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2018 - 7a L 2232/18.A -, |
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b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2018 - 7a L 1947/18.A - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Seda Basay |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2019
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Seda Basay wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil für den Vortrag des Beschwerdeführers wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben worden sind. Im Übrigen ist eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 16a Absatz 1, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz nicht substantiiert dargelegt worden. Die gegen die Abschiebehaft des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 bis 13. Juli 2018 in der Bundesrepublik Deutschland, die Abschiebemaßnahme vom 13. Juli 2018 und seine Haft in Tunesien vom 13. Juli 2018 bis 27. Juli 2018 vorgebrachten Rügen gehen ins Leere, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde allein die an eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse anknüpfenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||