BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 89/20 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. |
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k und n, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e und j, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1018) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Kraft zu setzen, |
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2. |
die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k und n, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e und j, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1018) erhobenen Daten von den datenverarbeitenden Stellenunverzüglich löschen zu lassen, |
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hilfsweise |
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a) |
§ 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1018) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, nur unter folgenden Maßgaben anzuwenden: |
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Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: |
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aa) die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, |
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bb) Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen, |
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cc) Art des Untersuchungsmaterials, |
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dd) Nachweismethode, |
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b) |
die auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie 8 bis 10 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1018) erhobenen Daten von den datenverarbeitenden Stellen unverzüglich löschen zu lassen |
Antragsteller: |
S… |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Paulus | Christ | Härtel | |||||||||