BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 223/20 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B…, |
gegen |
a) |
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bühl |
vom 6. Mai 2019 - 3 C 169/12 -, |
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b) |
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bühl |
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vom 6. Mai 2019 - 3 C 169/12 -, |
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c) |
den Beschluss des Amtsgerichts Bühl |
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vom 6. September 2018 - 3 C 169/12 -, |
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d) |
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bühl |
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vom 13. August 2018 - 3 C 169/12 -, |
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e) |
den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden |
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vom 19. Juli 2018 - 4 T 20/18 -, |
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f) |
den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden |
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vom 30. Mai 2018 - 4 T 20/18 -, |
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g) |
den Beschluss des Amtsgerichts Bühl |
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vom 12. April 2018 - 3 C 169/12 -, |
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h) |
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bühl |
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vom 5. März 2018 - 3 C 169/12 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung zu erheben. Die jüngsten im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Entscheidungen (Beschwerdegegenstände a und b) sind ausweislich des anwaltlichen Posteingangsstempels am 13. Mai 2019 zugegangen, sodass die Monatsfrist mit der beim Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.
Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beschlüsse offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung einer Grundrechtsverletzung unter Aufzählung der als verletzt gerügten Grundrechte und konzentriert sich im Übrigen auf die vermeintliche Grundrechtsverletzung durch das hier nicht streitgegenständliche Zwangsvollstreckungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 T 49/19. Die Beschwerdegegenstände g und c sind weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||