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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 547/21 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn Prof. Dr. L…, |
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2. |
der Frau Ministerin a.D. N…, |
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3. |
des Herrn Prof. Dr. C…, |
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4. |
des Herrn Prof. Dr. K…, |
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5. |
des Herrn Prof. Dr. H…, |
- Bevollmächtigter:
-
Prof. Dr. Hans-Detlef Horn,
Universitätsstr. 6, 35037 Marburg -
gegen |
das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz - ERatG) (Bundestagsdrucksache 19/26821) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Kessal-Wulf,
Langenfeld
am 26. März 2021 beschlossen:
- Es wird angeordnet, dass das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) (Bundestagsdrucksache 19/26821) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Bundespräsidenten nicht ausgefertigt wird.
G r ü n d e :
Die Begründung wird nachgereicht.
König | Huber | Hermanns | |||||||||
Kessal-Wulf | Langenfeld |