BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 55/21 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
§ 28b Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I S. 802) bis zu einer Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Vollzug zu setzen |
Antragsteller: |
R… |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Juni 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in seine Grundrechte ein. Er könne sich nur in eingeschränktem Maße im Freien aufhalten und seine Lebenspartnerin nicht wie gewohnt nach 22 Uhr vom Bahnhof abholen. Die Ausgangsbeschränkung sei weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet. Aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen bei gleichzeitig lediglich geringem Potential, das Infektionsgeschehen einzudämmen, überwögen im Übrigen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.
2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn – wie hier – der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Der Antragsteller hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Paulus | Christ | Härtel | |||||||||