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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1750/21 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…), |
gegen |
1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock |
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vom 20. Juli 2021 - 10 UF 68/20 -, |
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2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock |
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vom 28. Juni 2021 - 10 UF 68/20 - |
h i e r: einstweilige Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. September 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer I. des Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2021 - 10 UF 68/20 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.
G r ü n d e :
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Oktober 2008 geborenen Kindes. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus. Nach ihrer Trennung im Jahr 2013 strengten sie verschiedene gerichtliche Verfahren über das Sorge- und das Umgangsrecht an.
Im hier gegenständlichen Verfahren beantragten beide Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge jeweils auf sich alleine. Die Haltung des Kindes gegenüber den Eltern änderte sich im Laufe der Verfahren. Bei einer Anhörung im März 2016 erklärte es noch, gerne bei der Mutter zu leben und nicht gerne zum Vater zu gehen. Am 28. Juni 2018 verließ das Kind allerdings den mütterlichen Haushalt, indem es sich an eine Ansprechpartnerin des freien Trägers der Jugendhilfe wandte, die den Vater informierte. Dieser holte das Kind von der Schule ab. Seitdem lebt das Kind ohne Kontakt zur Beschwerdeführerin bei ihm.
Das Amtsgericht holte daraufhin ein Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin W. ein. Der Vater verweigerte unter Berufung auf eine Weigerung des Kindes die weitere Mitwirkung an diesem Gutachten, das deswegen vorzeitig abgeschlossen wurde. Die Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass die Mutter besser in der Lage sei, das Kind zu betreuen und zu erziehen, weil die Eskalation des Elternkonflikts seit Jahren aus psychologischer Sicht einseitig vom Kindesvater betrieben und das Wohl des Kindes vernachlässigt werde. Sie ging von einer Unbeachtlichkeit des kindlichen Willens aus, weil es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen durch den Vater und professionelle Berater induzierten Willen handle. Nach der Erstattung des Gutachtens wandte sich die Sachverständige im Februar 2019 an das Familiengericht und wies darauf hin, dass für das Kind ihres Erachtens eine akute psychische Kindeswohlgefährdung vorliege und es nicht im Haushalt des Vaters bleiben, sondern zeitlich begrenzt extern untergebracht werden sollte.
Das Familiengericht beauftragte im April 2019 den Diplom-Psychologen A. mit dem Erstellen eines weiteren Gutachtens. Darin kam der Sachverständige A. zu dem Ergebnis, der Vater leide unter einer wahnhaften Störung und beziehe sein Kind in das Wahngeflecht ein. Bei einem Verbleib des Kindes im Haushalt des Vaters sei das Wohl des Kindes massiv gefährdet. Der Sachverständige empfahl, das Kind nicht sofort in den mütterlichen Haushalt zu überführen, sondern es zunächst in einer wohnortnahen Kinder- und Jugendpsychiatrie aufnehmen zu lassen, um therapeutische Maßnahmen einleiten zu können.
2. Mit Beschluss vom 23. April 2020 übertrug das Familiengericht der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht. Ferner gab es ihr auf, das Kind zunächst in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Nähe ihres Wohnortes behandeln zu lassen.
Auf eine Beschwerde des Vaters und des Jugendamts änderte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2020 die Entscheidung des Familiengerichts ab und übertrug dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht. Unter Beachtung der Ausführungen des Jugendamtes sei dem Wohl des Kindes am besten bei einer Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein gedient. Die Grundlage der von der Sachverständigen W. angenommenen besseren Erziehungseignung der Mutter sei aufgrund der Angaben des Kindes in der vom Oberlandesgericht durchgeführten Anhörung entfallen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen A. hielt das Oberlandesgericht nicht für schlüssig; diese seien auch nicht durch die Kindesanhörung bestätigt worden. Ein Einwirken des Vaters auf das Kind, das vor dem Wechsel zu diesem bei der Mutter gelebt habe, sei nicht plausibel. Für die Annahme einer psychischen Erkrankung des Vaters fehle es an plausiblen Anknüpfungstatsachen; der Sachverständige habe auch nicht schlüssig und nachvollziehbar darzulegen vermocht, auf welche Weise es zu einer Übertragung der angenommenen Störung auf das Kind kommen solle und welche konkreten kindeswohlgefährdenden Auswirkungen dies mit sich bringe.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde, auf die die Kammer die Beschwerdeentscheidung wegen Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aufhob und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwies (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -). In der Entscheidung führte die Kammer aus, dass das Oberlandesgericht ohne verfassungsrechtlich tragfähige Begründung von der Einschätzung beider vorliegender Sachverständigengutachten über die dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung abgewichen sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 22 ff.) und dass das Oberlandesgericht dem Kindeswillen maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, ohne tragfähig zu begründen, dass dieser Kindeswille mit dem Kindeswohl vereinbar sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 36 ff.).
Die Begründung für das Abweichen von den Sachverständigengutachten hat die Kammer als verfassungsrechtlich unzureichend angesehen, weil das Oberlandesgericht zwar ausgeführt habe, dass keine nachvollziehbaren oder plausiblen Anknüpfungstatsachen für die Annahme kindeswohlgefährdender Auswirkungen einer schweren psychischen Störung vorlägen, dabei aber nicht die im Verlauf des Verfahrens bekannt gewordenen Verhältnisse beachtet habe. Der Sachverständige A. habe die von ihm als wahnhaft eingestuften Vorstellungen des Vaters im Gutachten detailliert benannt. Diese Vorstellungen entbehrten jeglicher nachvollziehbaren Grundlage; das Oberlandesgericht benenne keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorstellungen des Vaters einen Wahrheitsgehalt haben könnten. Der Sachverständige habe auch ‒ gestützt auf mehrere Quellen der psychologischen Fachliteratur ‒ ausgeführt, dass Kinder, die bei einem Elternteil mit psychischen Erkrankungen lebten, ein erhöhtes Risiko aufwiesen, selbst psychische Probleme zu entwickeln. Ebenso habe der Sachverständige ausführlich beschrieben, dass der Vater dem Kind ein schlechtes Bild von seiner Mutter vermittele und dadurch dessen Beziehung zu seiner vormals wichtigsten Bezugsperson beschädige. Im Hinblick auf den geäußerten Kindeswillen habe sich das Oberlandesgericht nicht mit den Ausführungen der Sachverständigen zum Vorliegen eines induzierten, nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren Kindeswillen befasst. Es habe nicht erwogen, dass die vom Kind in der Anhörung gezeigten emotionalen Belastungen Ausdruck eines Loyalitätskonflikts sein könnten, wie dies von der Sachverständigen W. ausgeführt worden sei. Der Einschätzung beider Sachverständiger, dass der Kindeswille nicht mit dessen Wohl vereinbar sei, habe das Oberlandesgericht keine eingehenden Erwägungen gegenübergestellt.
3. In der Folge erließ das Oberlandesgericht nunmehr den angegriffenen Beschluss vom 28. Juni 2021, mit dem es in Ziffer I. des Beschlusses die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts vom 23. April 2020 insoweit einstweilen aussetzte, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf die Beschwerdeführerin alleine übertragen worden ist. Ferner teilte es in Ziffer II. des Beschlusses mit, dass beabsichtigt sei, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen und gab insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die teilweise Aussetzung der Vollziehung der amtsgerichtlichen Entscheidung beruhe auf § 64 Abs. 3 FamFG. Nach Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts gelte erneut die amtsgerichtliche Entscheidung bezüglich des Sorgerechts. Eine Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung führe nicht nur zu einem Wechsel des seit 2018 bestehenden Aufenthalts des Kindes beim Vater, sondern auch unmittelbar zu einem Wechsel in eine Therapieeinrichtung. Es sei derzeit aber nicht absehbar, ob dies der neu zu treffenden Entscheidung in der Hauptsache entspreche. Eine mögliche Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib des Kindes beim Vater werde erneut zu beurteilen sein. Bereits aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs sei ebenfalls neu zu beurteilen, ob und wenn ja in welchem Maß ein Wechsel des Kindes zur Beschwerdeführerin als kindeswohlgefährdend anzusehen sei. Dabei sei auch die Frage der Notwendigkeit einer Therapie neu zu beurteilen. Im Falle sich gegenüberstehender Kindeswohlgefährdungen sei eine Sorgerechtsentscheidung aufgrund einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen. Deren Ergebnis könne nicht im Wege einer Prognoseentscheidung vorweggenommen werden. Der inzwischen seit drei Jahren bestehende Aufenthalt des Kindes sei für die Dauer des Verfahrens aufrecht zu erhalten, um einen gegebenenfalls nur vorläufigen Aufenthaltswechsel zu vermeiden. Die Mutter habe angekündigt, den amtsgerichtlichen Beschluss ‒ in modifizierter Form bezüglich der Therapiemaßnahme ‒ umzusetzen. Zwar habe sie mitgeteilt, dass die hierfür erforderliche Klärung nicht vor August oder September 2021 erfolgen werde, jedoch werde angesichts des einzuholenden Gutachtens die Entscheidung in der Sache nicht so zeitnah erfolgen, so dass ein entsprechendes Regelungsbedürfnis bestehe.
Mit weiterem, ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. Juli 2021 ordnete das Oberlandesgericht die angekündigte Beweiserhebung durch ein weiteres Gutachten an.
4. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG geltend. Das Kindeswohl sei, wie durch die Sachverständigen eindeutig beschrieben worden sei, durch den weiteren Aufenthalt beim Vater weiterhin gefährdet. Das Oberlandesgericht ignoriere die vorhandenen Sachverständigengutachten und erkenne die Übertragung der wahnhaften Vorstellungen des Vaters auf das Kind nicht; dieses sei abhängig vom Vater und erkenne die Manipulationen und Beeinflussungen durch den Vater nicht. Die Einholung eines weiteren Gutachtens gefährde das Kindeswohl, aufgrund der zu erwartenden Dauer seien irreparable Schäden zu befürchten.
II.
Die Kammer erlässt diese einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG von Amts wegen. Ihr Erlass ist zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr). Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 9 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
2. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Anderes ist dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfGK 3, 97 <99>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20 -, Rn. 7 m.w.N.). In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 9 m.w.N.).
3. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig und offensichtlich begründet, als die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Elternrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die einstweilige Anordnung im angegriffenen Beschluss vom 28. Juni 2021 geltend macht (a). Ein Abwarten bis zu der Hauptsacheentscheidung vereitelte den Grundrechtsschutz (b).
a) Die Verfassungsbeschwerde ist im genannten Umfang zulässig und offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss vom 28. Juni 2021 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
aa) Das den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218 f.>).
(1) Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt zwar keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 17 m.w.N.). Das Wohl des Kindes ist aber auch bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur. Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auch auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 <179>, stRspr).
(2) Sorgerechtsentscheidungen müssen danach den Willen des Kindes einbeziehen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).
(3) Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts und aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, einerseits und aus dem Gebot, möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung zu erkennen, andererseits, ergeben sich Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Zwar muss in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>; siehe auch bereits BVerfGE 55, 171 <182>). Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Danach ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; stRspr).
Die Fachgerichte sind demnach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Wenn sie von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274 <279>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20 m.w.N.). Die Verfassung schließt zudem nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung oder der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Entscheidung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf daher eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20 m.w.N.).
bb) Diesen Maßstäben wird der Beschluss vom 28. Juni 2021 nicht gerecht. Das Oberlandesgericht weicht mit der auf § 64 Abs. 3 FamFG gestützten Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Familiengerichts von den Empfehlungen der erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ab, ohne in der Begründung eine hinreichend zuverlässige Grundlage für diese abweichende Entscheidung darzulegen (1). Ferner lässt die Entscheidung keine zuverlässige Grundlage für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung im Falle der Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung erkennen (2).
(1) Das Oberlandesgericht weicht von den Empfehlungen der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ab, ohne diese Abweichung tragfähig zu begründen und ohne hierfür eine hinreichend zuverlässige anderweitige Entscheidungsgrundlage erkennen zu lassen. Die Kammer hat in der Entscheidung über die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ausgeführt, dass ein Abweichen von diesen Empfehlungen der Sachverständigen einer eingehenden Begründung bedarf, nachdem das Amtsgericht ‒ gestützt auf die Sachverständigengutachten ‒ festgestellt hat, dass der Vater in Bezug auf die Mutter wahnhafte Vorstellungen hat, die er durch beeinflussende Verhaltensweisen auf das Kind überträgt, und dass dadurch eine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Dabei werden die Anknüpfungstatsachen, auf denen die Annahme wahnhafter Vorstellungen des Vaters beruhen, in den Sachverständigengutachten ausführlich und nachvollziehbar dargestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 23 ff.).
Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes wird das Oberlandesgericht den genannten Begründungsanforderungen nicht gerecht. Die angegriffene Entscheidung enthält keine nachvollziehbare Begründung für dieses Abweichen von den Empfehlungen beider Sachverständiger. Das Oberlandesgericht begründet weder nachvollziehbar, dass die Sachverständigengutachten aufgrund fachlicher Fehler nicht verwertbar sind, noch tragfähig, dass das Kindeswohl die Aufrechterhaltung des Aufenthalts beim Vater trotz der vom Amtsgericht festgestellten Kindeswohlgefährdung gebietet.
Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Vollziehung der Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht außer Vollzug gesetzt, um den Aufenthalt des Kindes beim Vater für die Dauer des Verfahrens nicht zu verändern. Es hält damit die vom Amtsgericht gestützt auf zwei Sachverständigengutachten als kindeswohlgefährdend festgestellte Situation aufrecht. Diesbezüglich hat insbesondere der Sachverständige A. dargestellt, dass der Vater nach seinen eigenen Angaben von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte ausgeht; er meint, sie habe jede Nacht Geschlechtsverkehr mit anderen Männern, erinnere sich wegen einer „Teildemenz“ hieran aber nicht. Er hätte sie für 20.000 Euro freikaufen können, aber nicht das Geld hierfür gehabt. Außerdem werde sie vom Bundesnachrichtendienst überwacht. Ein dort tätiger Freund würde ihm das Material für 20.000 Euro überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 24). Diese Annahmen entbehren jeglicher erkennbaren Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 29). Der Sachverständige A. legt auch dar, dass der Vater das Kind in diese Vorstellungswelt einbezieht. Indem er in Anwesenheit des Kindes behaupte, die Mutter würde ihm auflauern und es entführen, vermittelt er nach Einschätzung des Sachverständigen dem Kind den Eindruck, es müsse sich vor der Mutter und deren Umfeld hüten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 26).
Weder mit diesen von der Kammer ausdrücklich benannten Gesichtspunkten noch mit der erstinstanzlichen Entscheidung oder den Sachverständigengutachten im Übrigen setzt sich das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung auseinander. Es führt lediglich aus, die Frage der Kindeswohlgefährdung werde neu zu beurteilen sein und es werde eine Kindeswohlgefährdung durch den Wechsel zur Beschwerdeführerin zu prüfen sein. Diese Ausführungen genügen aber nicht, um von der Empfehlung der Sachverständigen abzuweichen, das Kind aus dem Haushalt des Vaters zu nehmen und einen Wechsel in den Haushalt der Mutter vorzunehmen. Tragfähige Ausführungen zur Verwertbarkeit der Sachverständigengutachten enthält die angegriffene Entscheidung nicht. Soweit das Oberlandesgericht auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf Bezug nimmt, ergibt sich daraus nicht, dass die Gutachten als veraltet anzusehen sind. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse stellt das Oberlandesgericht nicht fest. Es benennt keine weiteren Erkenntnisquellen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der weitere Verbleib des Kindes beim Vater dem Kindeswohl besser dient als die Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung und damit der Empfehlung der Sachverständigen.
Der Hinweis darauf, dass nicht absehbar sei, ob die amtsgerichtliche Entscheidung auch der abschließenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren entspreche, genügt ebenfalls nicht, um eine Abweichung von der Empfehlung der Sachverständigen zu begründen. Die Unabsehbarkeit einer Hauptsacheentscheidung ist der vorläufigen Entscheidung in gerichtlichen Verfahren immanent. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die bislang im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse außer Betracht zu lassen. Eine vorläufige Regelung des Sorgerechts bedarf vielmehr der umfassenden Würdigung dieser Erkenntnisse. Hier lag durch die amtsgerichtliche Entscheidung und die Ermittlungen des Amtsgerichts eine umfangreiche Grundlage für die Bewertung des Kindeswohls vor, mit der sich das Oberlandesgericht hätte auseinandersetzen und dadurch hätte konkret darlegen müssen, warum nach dem jetzigen Sachstand von den Feststellungen des Amtsgerichts abzuweichen ist.
(2) Eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch die Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung legt das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar dar. Es ist nicht erkennbar, worauf das Oberlandesgericht die Annahme einer Kindeswohlgefährdung durch einen ‒ zukünftigen ‒ Wechsel zur Beschwerdeführerin stützt.
Das Amtsgericht hat der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, gleichzeitig aber der Mutter auferlegt, das Kind nicht unmittelbar in ihren Haushalt aufzunehmen, sondern es zuvor stationär in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostizieren und behandeln zu lassen. Eine Kindeswohlgefährdung bei Umsetzung dieser Entscheidung ist aufgrund der Begründung des Oberlandesgerichts nicht erkennbar. Das Oberlandesgericht führt insofern lediglich aus, dass eine Kindeswohlgefährdung durch den Wechsel zur Mutter möglich sei und dass diese näher geprüft werden müsse. Es gibt aber in keiner Weise an, welcher Art diese Kindeswohlgefährdung sein kann oder auf welchen Grundlagen diese Annahme beruht. Insbesondere konkretisiert es diese Kindeswohlgefährdung nicht nach ihrer Art, dem Grad der Gefahr und den zu erwartenden Schäden für das Kind. Es benennt keinerlei konkrete Umstände, die auf eine solche Kindeswohlgefährdung hindeuten können. Soweit es darauf abstellt, dass das Kind nunmehr seit drei Jahren seinen Aufenthalt beim Vater hat und zumindest indirekt darauf Bezug nimmt, dass das Kind die Beschwerdeführerin und einen Wechsel zu dieser derzeit ablehnt, nimmt das Oberlandesgericht nicht in den Blick, dass ein solcher unmittelbarer Wechsel vom Amtsgericht gerade ausgeschlossen wurde, indem es auf Anraten der Sachverständigen der Beschwerdeführerin zur Auflage gemacht hat, das Kind kinder- und jugendpsychiatrisch behandeln zu lassen. Diese Behandlung hat notwendigerweise zum Ziel, dass eine Aufnahme in den Haushalt der Mutter ohne Kindeswohlgefährdung möglich ist. Zu einem unmittelbaren Wechsel in den Haushalt der Mutter kommt es somit gerade nicht. Dieser ist erst zu erwarten, wenn die behandelnden Ärzte ihn für mit dem Kindeswohl vereinbar halten. Zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch die stationäre Aufnahme in eine Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie verhält sich die angegriffene Entscheidung nicht. Eine solche liegt hier auch fern.
b) Ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung über die Verfassungsbeschwerde vereitelte den Grundrechtsschutz. Für die Bewertung sind insoweit die Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde zu legen, nachdem das Oberlandesgericht keine eigenen Feststellungen getroffen und auch nicht tragfähig begründet hat, dass den Feststellungen des Amtsgerichts nicht zu folgen ist. Demnach lebt das Kind beim Vater in einer kindeswohlgefährdenden Situation, weil es fortlaufend dessen wahnhaften Vorstellungen über die Beschwerdeführerin ausgesetzt ist und von ihm auch in diese Vorstellungswelt einbezogen wird. Um dieser Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken, beabsichtigt die Beschwerdeführerin nach den Angaben im angegriffenen Beschluss eine stationäre Unterbringung des Kindes, die möglicherweise im August oder September 2021 erfolgen sollte. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würde die Umsetzung dieser Maßnahme noch für die Dauer der erforderlichen Anhörungen und bis zum Erlass der Entscheidung verzögern. Dabei ist damit zu rechnen, dass die Umsetzung der stationären Unterbringung nicht unmittelbar nach Erlass der Hauptsacheentscheidung möglich sein wird, sondern dass die Beschwerdeführerin dann erneut zunächst vorbereitende Absprachen treffen muss und dass ein Platz für die stationäre Behandlung erst nach einer ungewissen Wartezeit zur Verfügung steht. Bis dahin verbliebe das Kind im Haushalt des Vaters und wäre den festgestellten Beeinflussungen weiterhin ausgesetzt. In dieser Zeit wäre mit einer weiteren Entfremdung des Kindes von der Mutter und der Verfestigung der Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber der Beschwerdeführerin zu rechnen, durch die jedenfalls eine Erschwerung der beabsichtigten Therapie zu erwarten ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Britz | Radtke | |||||||||