BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2026/19 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
- (…) -
gegen |
a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts |
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vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -, |
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b) das Urteil des Landgerichts Hamburg |
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vom 10. Februar 2017 - 324 O 402/16 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Paulus | Christ | Härtel | |||||||||