BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 946/19 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
der Frau (…), |
|
2. |
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
- Rechtsanwalt (…) -
gegen |
das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018 - 37 C 328/18 - |
hier: | Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
am 5. April 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hermanns | Maidowski | Langenfeld | |||||||||