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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2189/22 -
Wiederholungswahl Berlin - eA
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…) sowie 41 weiterer Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs
Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Leipziger Platz 3, 10117 Berlin -
gegen |
das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21, VerfGH 156/21, VerfGH 171/21 und VerfGH 172/21 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Müller,
Kessal-Wulf,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch
am 25. Januar 2023 beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.
König | Müller | Kessal-Wulf | |||||||||
Langenfeld | Wallrabenstein | Fetzer | |||||||||
Offenloch |