Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 807/23 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.des Herrn (…), |
||
2.der Frau (…), |
gegen |
die Zustimmung zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) 2005 und dem Internationalen Pandemievertrag (CA+) in der gegenwärtigen Fassung und den Erlass eines Ratifikationsgesetzes zu dem internationalen Pandemievertrag (CA+) durch die Bundesrepublik Deutschland |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Maidowski,
Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Juli 2023 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
- Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
König | Maidowski | Offenloch | |||||||||