BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1851/22 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.der (…) GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin (…) Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer (...), |
||
2.des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt (…) -
gegen |
1. a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 30. September 2022 - 16 T 10239/22 -, |
|
b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 14. September 2022 - 16 T 10239/22 -, |
||
2. a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 16. September 2022 - 16 T 10239/22 -, |
||
b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 - 16 T 10239/22 -, |
||
c) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. August 2022 - 1537 M 30975/21 -, |
||
d) den Beschluss des Amtsgerichts München |
||
vom 28. März 2022 - 1537 M 30975/21 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
am 17. August 2023 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 - 16 T 10239/22 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.
- Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
- Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts München I über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. verlängert.
- Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Vollstreckung einer rechtskräftigen Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach vorheriger Erteilung einer Auskunft im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO). Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines im Verlauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens gestellten und auf § 261 Abs. 1 BGB analog gestützten Antrags der Beschwerdeführerin zu 1., die abzugebende eidesstattliche Versicherung auf eine zu ergänzende Auskunftserteilung zu erstrecken und ihren Wortlaut gegenüber der rechtskräftigen Verurteilung abzuändern.
1. Der Beschwerdeführer zu 2. ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Beschwerdeführerin zu 1.
Die Beschwerdeführerin zu 1. bietet unter anderem Bezahlfernsehen über Abonnements an. Der Gläubiger war langjährig Inhaber eines solchen Abonnements. Aufgrund eines Buchungsfehlers berühmte sich die Beschwerdeführerin zu 1. im Jahr 2016 einer noch offenen Restforderung gegen den Gläubiger und versuchte zunächst, die vermeintliche Forderung außergerichtlich geltend zu machen. Sie mahnte den aus ihrer Sicht offenen Restbetrag an und schaltete schließlich ein Inkassounternehmen zur Beitreibung der Forderung ein. Dieses holte bei einer Auskunftei Bonitätsinformationen über den Gläubiger ein.
2. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin zu 1. mündete in einen Rechtsstreit zwischen ihr und dem Gläubiger, in dem dieser unter anderem die Feststellung des Nichtbestehens der geltend gemachten Forderung, die Erteilung einer Auskunft durch die Beschwerdeführerin zu 1. über die Herausgabe von ihn betreffenden Informationen und Daten an Dritte und die (spätere) Versicherung an Eides statt über die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft begehrte.
a) Durch Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. April 2018 wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. keine fälligen Forderungen gegen den Gläubiger habe. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zu 1. auf erster Stufe antragsgemäß unter anderem dazu verurteilt, dem Gläubiger darüber Auskunft zu erteilen, an wen sie welche Informationen und Daten über den Gläubiger herausgegeben habe.
b) In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf stellte der Gläubiger in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 seinen Antrag auf Erteilung der Auskunft dahin um, dass er Auskunft darüber begehrte, an wen die Beschwerdeführerin zu 1. und/ oder von ihr beauftragte Dritte Informationen und Daten über ihn herausgegeben hätten. Direkt nach der Antragsumstellung erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
Hintergrund der Erledigungserklärung war, dass die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schreiben vom 26. Juni 2018 (Anlage K18) und mit E-Mail vom 28. Juni 2018 (Anlage K19) dem Gläubiger Auskunft über die Daten erteilt hatte, welche sie an das Inkassounternehmen und dieses wiederum an die Auskunftei übermittelt hatte.
c) Mit Berufungsurteil vom 16. Mai 2019 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung der Beschwerdeführerin zu 1. unter anderem mit der Maßgabe zurück, dass die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 1. zur Auskunftserteilung wirkungslos sei. Insoweit traf es aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Hierbei bejahte es die Erfolgsaussicht der erhobenen Auskunftsklage und legte die diesbezüglich angefallenen Kosten der Beschwerdeführerin zu 1. auf.
3. Danach ging der Gläubiger in die zweite Klagestufe (Verurteilung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt) über.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schlussurteil vom 27. Januar 2020 dazu, an Eides statt zu versichern, dass die dem Gläubiger von der Beschwerdeführerin zu 1. mit den Anlagen K18 und K19 erteilten Auskünfte vollständig und richtig seien. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin zu 1. die in diesen Anlagen erteilten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt (§ 260 Abs. 2 BGB) abgegeben habe. Der Anspruch auf Abgabe der Versicherung an Eides statt sei über die Tatbestandsgrenzen der § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB hinaus bei jedem wie auch immer gearteten Anspruch gegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin zu 1. wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 9. Oktober 2020 zurück. Aus einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu 1. vor und während des gerichtlichen Verfahrens ergebe sich der Verdacht, dass diese ihre Auskunftsverpflichtung nicht hinreichend ernst nehme und die in den Anlagen K18 und K19 enthaltenen Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft habe. Es bestehe daher ein Anspruch des Gläubigers aus § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB (analog) auf Abgabe der begehrten Versicherung an Eides statt.
4. Da die Beschwerdeführerin zu 1. in der Folgezeit die Versicherung an Eides statt nicht abgab, ging der Gläubiger in das Vollstreckungsverfahren über.
Ein erster Versuch der Beschwerdeführerin zu 1., die Vollstreckung abzuwenden beziehungsweise die von ihr verlangte Erklärung gegenüber der erfolgten Verurteilung abzuändern, scheiterte.
a) Hierbei stellte die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schriftsatz vom 2. März 2021 bei dem Amtsgericht München – Vollstreckungsgericht – einen Antrag nach § 261 Abs. 1 BGB auf Abänderung des Wortlauts der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Ausspruch im Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf. Dabei begehrte sie die Einschränkung, dass die in den Anlagen K18 und K19 erteilten Auskünfte lediglich in Bezug auf bonitätsrelevante Daten und Informationen über den Gläubiger, die im Zusammenhang mit der unberechtigten Geltendmachung der in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf konkretisierten Forderungen im Jahr 2016 an Dritte herausgegeben worden seien, vollständig und richtig seien.
Die erteilte Auskunft beruhe teilweise auf einem Standardtext der Beschwerdeführerin zu 1., der bei der Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen nach interner Prüfung genutzt werde. Das rühre daher, dass der Gläubiger außerhalb des Gerichtsverfahrens zugleich einen datenschutzrechtlichen Anspruch nach § 34 BDSG geltend gemacht habe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin zu 1. ein einheitliches Schreiben verfasst. Nur der zweite Teil der Auskunft sei mit Blick auf den Gegenstand der Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben worden. Denn in den Gerichtsverfahren habe der Gläubiger lediglich an bonitätsbezogenen Daten Interesse gezeigt. Wenn man den ersten Teil der Auskunft mit seinem Standardtext zu den datenschutzrechtlichen Informationen jedoch hinzunehme, lasse sich dieser aufgrund seiner unklaren Formulierung aber auch so interpretieren, dass sich die Angaben nicht auf die Weitergabe der streitgegenständlichen bonitätsrelevanten Informationen, sondern auch auf die Weitergabe aller sonstigen Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bezögen. Hierunter würde dann beispielsweise auch die Übermittlung der Adressinformationen des Gläubigers an Logistikunternehmen fallen. Konkrete Angaben hierzu seien in der erteilten Auskunft ersichtlich nicht enthalten, sodass sie bei dieser Lesart unvollständig und damit unrichtig wäre. Vor diesem Hintergrund bestehe bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt mit unverändertem Wortlaut das Risiko einer Strafbarkeit nach § 156 StGB. Zu einer potentiell strafbaren Handlung dürfe aber niemand durch den Staat gezwungen werden. Dem Vollstreckungsschuldner müsse in solchen Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, eine neue Auskunft zu erteilen, die dann gegebenenfalls an Eides statt zu versichern wäre. Als Alternative hierzu sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Vollstreckungsgericht selbst den Inhalt der abzugebenden Versicherung an Eides statt nach § 261 Abs. 1 BGB anpassen könne. Mit der begehrten Änderung des Wortlauts der Versicherung an Eides statt sei keine inhaltliche Abänderung der erfolgten Verurteilung verbunden; es handele sich lediglich um eine ordnungsgemäße Klarstellung, welche im Rahmen der Auslegung des ursprünglichen Wortlauts der titulierten Verurteilung liege.
b) In dem Termin zur Abgabe der Versicherung an Eides statt vor dem Amtsgericht München – Vollstreckungsgericht – am 5. März 2021 verweigerte der Beschwerdeführer zu 2. aus den im Schriftsatz vom 2. März 2021 genannten Gründen die Abgabe der Versicherung an Eides statt mit dem Inhalt, die erteilten Auskünfte gemäß den Anlagen K18 und K19 seien vollständig und richtig.
c) Daraufhin setzte das Amtsgericht München – Vollstreckungsgericht – durch Beschluss vom 25. März 2021 zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro, unter ersatzweiser Anordnung einer Zwangshaft für den Beschwerdeführer zu 2. für fünf Tage, fest.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 wies das Landgericht München I die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. zurück. Das Vollstreckungsgericht sei an den Titel gebunden. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs in Bezug auf bonitätsrelevante Daten im Hinblick auf die Geltendmachung einer Forderung aus dem Jahr 2016 sei dem Vollstreckungstitel nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Eine Nachbesserung der Auskunft beziehungsweise eine Abänderung der eidesstattlichen Versicherung nach § 261 Abs. 1 BGB durch das Vollstreckungsgericht sei allenfalls bei nachträglicher Kenntnis der Unvollständigkeit der Auskunft und nur mit der Auflage möglich, dass der Vollstreckungsschuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessere und dann die Richtigkeit der vervollständigten Auskunft an Eides statt versichere. Zudem müsse sich auch eine solche Änderung im Rahmen der Verurteilung halten. Das Vollstreckungsgericht könne nicht den Umfang der Verurteilung ausweiten oder den Gegenstand vollständig abändern.
d) Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 1. verwarf das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. August 2021.
5. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 1. in der Folge das Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro gezahlt, jedoch weiterhin die Abgabe der Versicherung an Eides statt verweigert hatte, stellte der Gläubiger einen Antrag auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 Euro und ersatzweise auf Anordnung der Zwangshaft gegen den Beschwerdeführer zu 2.
Diesem Begehren trat die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schriftsatz vom 24. November 2021 entgegen und beantragte die Anberaumung eines neuen Termins zur Abgabe der Versicherung an Eides statt. Sie kündigte die Erteilung einer ausführlicheren Auskunft im Termin und die Abgabe einer hierauf bezogenen Versicherung an Eides statt an.
Mit einem 1.856 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 9. März 2022 hat sie dann erneut eine Abänderung der eidesstattlichen Versicherung nach § 261 Abs. 1 BGB beantragt und hat zudem weitere Auskünfte über die Weitergabe von den Gläubiger betreffende Daten erteilt, wobei sie diese als „Vorskizzierung“ verstanden wissen will. Sie hat begehrt, an Eides statt zu versichern, dass ergänzend zu den mit den Anlagen K18 und K19 erteilten Auskünften auch die im Schriftsatz vom 9. März 2022 aufgeführten Daten und Informationen über den Gläubiger, die entweder von der Beschwerdeführerin zu 1. selbst oder von durch die Beschwerdeführerin zu 1. beauftragte Dritte an (weitere) Dritte herausgegeben worden seien, nach bestem Gewissen so vollständig angegeben worden seien, als diese dazu imstande sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe die Beschwerdeführerin zu 1. einen Anspruch darauf, dass das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließe und anordne, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessere und die vollständige Auskunft an Eides statt versichere. Vorliegend komme hinzu, dass die Parteien im Ausgangsverfahren den Auskunftsanspruch in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Daraus folge, dass hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ein rechtskräftiges Teilurteil zur Bestimmung seines Umfangs und damit auch der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fehle. Des Weiteren habe der Gläubiger wiederholt geäußert, dass er nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Beschwerdeführerin zu 1. die Strafverfolgungsbehörden einschalten wolle. Diese Gefahrenlage gebiete es deshalb, nach § 261 Abs. 1 BGB vorzugehen, damit die Beschwerdeführerin zu 1. in der abgeänderten Formulierung alles offenlege, an wen sie selbst und/oder von ihr beauftragte Dritte welche Informationen und Daten über den Gläubiger herausgegeben habe beziehungsweise hätten.
a) Mit Beschluss vom 28. März 2022 wies das Amtsgericht München den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. vom 9. März 2022 auf nachträgliche Abänderung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung zurück.
Das Vollstreckungsgericht sei bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an den Wortlaut des Titels gebunden, welcher den ausschließlichen Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens bilde. Hier begehre die Beschwerdeführerin zu 1. aber eine nachträgliche Änderung und Erweiterung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung. Dies sei nicht möglich, da sich der Gegenstand der Versicherung an Eides statt nicht nachträglich geändert habe.
b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schriftsatz vom 31. März 2022 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Vollstreckungsgericht habe die Bedeutung des § 261 Abs. 1 BGB eklatant verkannt. Denn danach gebe es keine Bindung an den Wortlaut des Titels, sondern es sei sogar eine Abänderung geboten. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung fehle im hiesigen Grundfall ein rechtskräftiges Teilurteil zur Bestimmung des Umfangs des Auskunftsanspruchs und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Daher bestehe Unklarheit darüber, worauf sich die abzugebende eidesstattliche Versicherung beziehen müsse. Der Gläubiger habe in mehreren Schriftsätzen pauschal Auskunft darüber verlangt, von wem, wann und welche Informationen Dritten zur Verfügung gestellt worden seien. Das lasse die Deutung zu, dass der Gläubiger jede Weitergabe von ihn betreffenden Daten und Informationen offenbart haben wolle. Hinzu komme, dass auch der Tenor im Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. April 2018 keine inhaltliche Begrenzung aufgewiesen habe und das Oberlandesgericht Düsseldorf im Berufungsurteil im Rahmen der Kostenentscheidung betreffend die übereinstimmende Erledigungserklärung ebenfalls keine Eingrenzung des Auskunftsanspruchs vorgenommen habe. Aufgrund der durch den Gläubiger angedrohten Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden müsse der Beschwerdeführerin zu 1. gestattet werden, alles Erforderliche offenzulegen und dies dann an Eides statt zu versichern. Eine solche Anwendung des § 261 Abs. 1 BGB sei zudem auch im Sinne des Gläubigers, da dieser regelmäßig gerade ein Interesse daran habe, dass eine vollständige Auskunft erteilt werde.
Mit dem gestellten Antrag begehre die Beschwerdeführerin zu 1. nichts anderes als ihre bislang unvollständige Auskunft nachzubessern und die vollständige Auskunft sodann an Eides statt zu versichern.
c) Mit Beschluss vom 15. August 2022 hat das Amtsgericht München der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht München I vorgelegt.
d) Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 25. August 2022 die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. zurückgewiesen.
Es sei zwar richtig, dass das Vollstreckungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 261 Abs. 1 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen könne, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessere sowie im Anschluss sodann die vollständige Auskunft an Eides statt versichere, wenn der Schuldner durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit dem durch das Prozessgericht festgelegten Inhalt zu einer inhaltlich falschen Erklärung gezwungen würde. Diese Möglichkeit sei auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, also nachträglich, neue Umstände ergäben, die im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gegen die titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geltend gemacht werden könnten. Jedoch könne die im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 1 BGB zu beschließende Änderung der eidesstattlichen Versicherung nur auf eine Richtigstellung der erteilten Auskunft gerichtet sein, nicht aber auf eine Erstreckung der Auskunft auf neue Inhalte.
Letzteres wäre aber bei der von der Beschwerdeführerin zu 1. mit Schriftsatz vom 9. März 2022 beantragten Änderung der eidesstattlichen Versicherung der Fall. Die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit müsse sich auf die mit den Anlagen K18 und K19 erteilten Auskünfte richten. Aus der Anlage K18 ergebe sich, dass der Inhalt der Auskunft lediglich die Angabe der Kategorien von Empfängern sei, denen Daten übermittelt worden seien. Folglich sei die konkrete Benennung der einzelnen Empfänger, denen im Rahmen der Abonnementabwicklung gegebenenfalls Daten übermittelt worden seien, wie dies die Beschwerdeführerin zu 1. offensichtlich im Schriftsatz vom 9. März 2022 nun vornehme, keine Richtigstellung der schon erteilten Auskunft, sondern eine inhaltliche Erweiterung der Angaben. Hinzu komme, dass der neue Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. nach seinem Wortlaut die ursprünglich in den Anlagen K18 und K19 erteilten Auskünfte gar nicht mehr einschließe, sondern sich nur noch auf die im Schriftsatz vom 9. März 2022 ergänzend enthaltenen Angaben beziehe.
e) Mit Schriftsatz vom 8. September 2022 hat die Beschwerdeführerin zu 1. Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erhoben. Das Landgericht habe den wesentlichen Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin zu 1. nicht gewürdigt und sich auch nicht mit der von der Beschwerdeführerin zu 1. vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt. Des Weiteren habe es Wortlaut und Sinn des Antrags zur Abänderung der Versicherung an Eides statt nicht korrekt erfasst. Die Anlagen K18 und K19 seien von der beantragten Neufassung der eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich umfasst.
Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin zu 1. ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die erkennende Richterin gestellt. Die abgelehnte Richterin habe willkürlich zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu 1. gehandelt. Insbesondere habe sie entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen.
f) Mit Beschluss vom 14. September 2022 hat das Landgericht München I das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zu 1. zurückgewiesen.
Die Würdigung des Sachverhalts durch die Richterin dahingehend, dass der Antrag im Schriftsatz vom 9. März 2022 nicht auch die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der mit den Anlagen K18 und K19 erteilten Auskünfte umfasse, sei zumindest vertretbar. Alles in allem sei eine willkürliche Auslegung jedenfalls nicht erkennbar. Ob es sich dabei um die einzig richtige Auslegung handele, könne dahinstehen, weil das Ablehnungsverfahren nicht der inhaltlichen Fehlerkorrektur diene.
g) Mit Beschluss vom 16. September 2022 hat das Landgericht München I die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mangels Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen.
h) Gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs durch Beschluss des Landgerichts München I vom 14. September 2022 hat die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schriftsatz vom 26. September 2022 ebenfalls Anhörungsrüge erhoben.
i) Mit Beschluss vom 30. September 2022 verwarf das Landgericht München I diese Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 1. mangels Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 28. März 2022 (Ablehnung einer nachträglichen Änderung des Inhalts einer Versicherung an Eides statt) und vom 15. August 2022 (Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde) sowie die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 25. August 2022 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde), vom 16. September 2022 (Verwerfung der Anhörungsrüge), vom 14. September 2022 (Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs) und vom 30. September 2022 (Verwerfung der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge).
Die Beschwerdeführer rügen in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 1. die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Form des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und des Rechtsstaatsprinzips, von Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
1. Im Mittelpunkt der Verfassungsbeschwerde stehe das Problem, dass sich der Beschwerdeführer zu 2. der Strafverfolgung aussetzen könnte, wenn er eine möglicherweise unvollständige Auskunft an Eides statt versichere. Es sei verfassungsrechtlich geklärt, dass niemand gezwungen werden dürfe, durch eine eigene Aussage die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung zu liefern. Dieser Grundsatz nehme Teil am Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten könne die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden. Wegen dieser Folgen sei die erzwingbare Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu beurteilen. Die Rechtsordnung müsse von Verfassungs wegen dafür Sorge tragen, dass sich der Bürger jederzeit rechtskonform verhalten könne. Hierfür gebe es § 261 Abs. 1 BGB, durch den das Vollstreckungsgericht eine eigene Abänderungsbefugnis hinsichtlich eines rechtskräftigen Titels erhalte.
Dem grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten Verfahrensbeteiligten könne zwar zumindest das Risiko einer für ihn ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden. Könne – wie hier – ein solcher Weg aber nicht beschritten werden, müsse eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Wege der praktischen Konkordanz stattfinden.
2. Die Fachgerichte hätten bei der Anwendung der Vorschrift des § 261 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 889 ZPO zu Lasten der Beschwerdeführerin zu 1. die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 3 GG beziehungsweise zu Lasten des Beschwerdeführers zu 2. dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in grundlegender und entscheidungserheblicher Weise verkannt.
Dem Vollstreckungsgericht komme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 1 BGB eine den Umständen entsprechende eigene Abänderungsbefugnis hinsichtlich eines rechtskräftigen Titels zu, damit der Schuldner eine bisher unvollständige Auskunft nachbessern und sodann die vollständige Auskunft an Eides statt versichern könne, um nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen zu werden.
Die im Laufe des Erkenntnisverfahrens mit den Anlagen K18 und K19 abgegebene Auskunft sei ausschließlich auf bonitätsrelevante Daten bezogen gewesen, die die Beschwerdeführerin zu 1. an das zur Forderungseinziehung eingeschaltete Inkassounternehmen sowie dieses wiederum an die Auskunftei weitergegeben habe. Diese Auskunft sei insoweit vollständig und richtig gewesen. Im Ausgangsverfahren habe der Gläubiger jedoch einen umfassenden Auskunftsanspruch geltend gemacht und den Anspruch nicht auf bonitätsrelevante Daten beschränkt. Deshalb habe die Beschwerdeführerin zu 1. im Schriftsatz vom 9. März 2022 alle Daten zusammengetragen, die in der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Gläubiger an Dritte weitergegeben worden seien. Zusammen mit den Anlagen K18 und K19 erhalte der Gläubiger nun eine umfassende, vollständige und richtige Auskunft.
Die Fachgerichte ignorierten diese Situation, indem sie allein auf der rein formalen Ebene verblieben seien. Sie seien der Ansicht, die Beschwerdeführerin zu 1. habe mit ihrer Auskunft in den Anlagen K18 und K19 den Inhalt ihrer Auskunftsverpflichtung selbst bestimmt und müsse nun im Vollstreckungsverfahren etwaige Versäumnisse gegen sich gelten lassen. Eine Auskunft neuen Inhalts könne nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeführt werden.
Mit dieser Herangehensweise seien die Fachgerichte sehr weit davon entfernt, ein Verhältnis praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtsgüter herzustellen. Es fehle auch jegliche Befassung mit dem vorgetragenen Strafbarkeitsrisiko. Dieses werde vielmehr dem Beschwerdeführer zu 2. einfach aufgebürdet. Der Abwägungsfehler der Fachgerichte wiege umso schwerer, als ein Informationsbedürfnis des Gläubigers, gerade die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anlagen K18 und K19 bestätigt zu bekommen, nicht bestehe. Der Gläubiger könne nämlich nur ein Interesse an einer vollständigen und richtigen Auskunft entweder über bonitätsrelevante Daten oder über sämtliche jemals herausgegebenen Daten haben. Der Gläubiger habe schon an der Richtigkeit und Vollständigkeit der bereits erteilten Auskunft kein Interesse gezeigt und scheine nun auch an einer Vollauskunft kein Interesse zu haben. Die Fachgerichte (gemeint: Vollstreckungsgerichte) hätten bei der Anwendung des § 261 Abs. 1 BGB die berechtigten Interessen des Gläubigers zwingend ermitteln müssen, um in die grundrechtlich gebotene Abwägung einsteigen zu können. Bei einer Abwägung des Interesses der Beschwerdeführerin zu 1., den Beschwerdeführer zu 2. keinem Risiko der Strafverfolgung auszusetzen, und dem Interesse des Gläubigers an der unklaren Auskunft überwiege vor diesem Hintergrund offensichtlich das Interesse der Beschwerdeführerin zu 1.
3. Die ergänzte Auskunft im genannten Schriftsatz schließe auch nicht die bereits erteilte Auskunft in den Anlagen K18 und K19 aus. Die diesbezügliche Auffassung des Landgerichts sei objektiv willkürlich und verletze damit das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn schon im Wortlaut des Abänderungsantrags werde durch die Verwendung der Begriffe „ergänzend“ und „auch“ klargestellt, dass die in der Antragsschrift näher ausgeführten Auskünfte zusätzlich zu den Angaben in den Anlagen K18 und K19 an Eides statt versichert werden sollten. Das Bestreben auf Erteilung einer Vollauskunft werde zudem aus der Begründung des Antrags deutlich. Ein anderes Vorgehen der Beschwerdeführerin zu 1. wäre auch widersinnig.
4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin zu 1. in Bezug auf die abgelehnte Richterin und die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die abgelehnte Richterin den Antrag auf Abänderung der Versicherung an Eides statt in schlechthin unvertretbarer Weise gewürdigt habe und die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter erkennbar bemüht gewesen seien, die objektiv willkürliche Auslegung des Antrags zu halten.
5. Schließlich macht die Beschwerdeführerin zu 1. bezüglich der Beschwerdeentscheidung vom 25. August 2022 geltend, dass das Landgericht in mehrfacher Hinsicht unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblichen Kernvortrag der Beschwerdeführerin zu 1. übergangen habe. Das Landgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführerin zu 1. im Schriftsatz vom 9. März 2022 nicht erfasst. Es habe nicht nur übersehen, dass von der neu abzugebenden Versicherung an Eides statt auch die erteilten Auskünfte gemäß den Anlagen K18 und K19 mitumfasst seien. Vielmehr habe sie sich die Struktur des 1.856 Seiten umfassenden Schriftsatzes vom 9. März 2022 nicht vergegenwärtigt, auf dessen ersten knapp 100 Seiten in übersichtlicher und geordneter Weise die zu versichernde Auskunft dargelegt worden sei. Zudem sei das Landgericht nicht auf die Kernargumentation der Beschwerdeführerin zu 1. eingegangen, dass das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. April 2018 den Auskunftsanspruch inhaltlich nicht beschränkt habe und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine bisher erteilte Auskunft nicht als vollständig und richtig versichert werden müsse, wenn dadurch die Gefahr bestehe, sich einer falschen eidesstattlichen Versicherung schuldig zu machen.
III.
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat die Kammer am 4. Januar 2023 eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG erlassen und die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 wurde die einstweilige Anordnung für die Dauer von längstens drei Monaten wiederholt.
IV.
1. Dem Vollstreckungsgläubiger und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
a) Der Vollstreckungsgläubiger ist der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten.
Sie sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Nicht die Beschwerdeführer, sondern er, der Vollstreckungsgläubiger, sei Opfer. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe bis zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2020 durchgängig auf ihre Auskunft vom 28. Juni 2018 verwiesen, von der sie nunmehr behaupte, dass sie falsch beziehungsweise unvollständig sei. § 261 BGB eröffne säumigen Schuldnern nicht die Möglichkeit, ein rechtskräftiges Urteil abzuändern, weil es unliebsam sei, man mit der Berufung gescheitert und eine Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr statthaft sei. Den Inhalt der am 28. Juni 2018 erteilten Auskunft habe die Beschwerdeführerin zu 1. selbst bestimmt. Die Vollstreckungsgerichte seien an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2020 gebunden.
Das von den Beschwerdeführern angeführte, künstlich konstruierte Risiko einer etwaigen Strafbarkeit gemäß § 156 StGB beschreibe lediglich das allgemeine Risiko, das der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung immanent sei. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerdeführerin zu 1. nur deswegen verurteilt, weil aufgrund ihres vorangegangenen Verhaltens erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestanden habe.
b) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
V.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers zu 2. aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und offensichtlich begründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 richtet.
a) Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben und hinreichend im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG begründet worden. Die Beschwerdeführer haben sowohl die Verfassungsbeschwerde selbst als auch die entsprechenden Unterlagen zur verantwortbaren Prüfung der geltend gemachten Verfassungsverstöße innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der das Verfahren in der Sache abschließenden Entscheidung des Landgerichts München I vom 16. September 2022 über die Anhörungsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung eingereicht.
Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge, da diese Rüge nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. nur BVerfGE 122, 190 <198>; 134, 106 <113 f. Rn. 22 f.>). Die Beschwerdeführerin zu 1. hatte sich mit ihrer Anhörungsrüge unter anderem darauf berufen, dass das Landgericht München I im Beschluss vom 25. August 2022 den Inhalt ihres auf § 261 Abs. 1 BGB gestützten Antrags auf Änderung der Versicherung an Eides statt nicht richtig erfasst habe, weil es wesentlichen Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin zu 1. nicht berücksichtigt und sich mit der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 261 Abs. 1 BGB nicht auseinandergesetzt habe. Insoweit musste die Beschwerdeführerin zu 1. die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens nicht für offensichtlich aussichtslos halten, auch wenn das Landgericht die Anhörungsrüge mangels Rüge einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen hat.
Den Beschwerdeführern ist der Beschluss über die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig am 19. September 2022 zugegangen, sodass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit dem Eingang der Verfassungsbeschwerde am 17. Oktober 2022 gewahrt ist.
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. zulässig, obwohl dieser nicht Partei des fachgerichtlichen Verfahrens war. Denn der Beschwerdeführer zu 2. ist trotz fehlender Parteistellung im Ausgangsverfahren durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar selbst rechtlich betroffen.
Gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt zudem voraus, dass der Beschwerdeführer durch sie unmittelbar rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betroffen und damit beschwert ist (vgl. BVerfGE 4, 96 <101>; 28, 314 <320>; 31, 58 <66 f.>; 34, 81 <97> m.w.N.). Dieses Erfordernis kann auch dann erfüllt sein, wenn der Beschwerdeführer an dem Ausgangsverfahren nicht selbst beteiligt war; entscheidend ist nur, ob der Beschwerdeführer durch den gerichtlichen Hoheitsakt unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 34, 81 <97>; 51, 386 <395>, vgl. hierzu auch BVerfGK 18, 274 <278>).
Eine derartige Betroffenheit ist vorliegend anzunehmen. Der Beschwerdeführer zu 2. ist durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts München I vom 25. August 2022 unmittelbar selbst rechtlich betroffen. Denn aufgrund des vom Landgericht im Einklang mit dem Vollstreckungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts träfe ihn das Zwangsmittel der Zwangshaft, wenn er sich weiterhin weigerte, die tenorierte Versicherung an Eides statt abzugeben. Im Falle der unveränderten Abgabe der Versicherung an Eides statt liefe er Gefahr, sich einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder gar einer strafrechtlichen Verurteilung auszusetzen, da der Verdacht einer Straftat im Sinne des § 156 StGB im Raum steht.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu 2. aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (a) und verletzt zugleich den Anspruch der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (b).
a) Art. 2 Abs. 1 GG enthält in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das als unbenanntes Freiheitsrecht die speziellen Freiheitsrechte ergänzt. Seine Aufgabe ist es, im Sinn des obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde die Grundbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, die von den speziellen Freiheitsgarantien nicht erfasst sind (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 79, 256 <268>).
Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 <114 f.>; 56, 37 <41 f.>), der in zahlreichen Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts gewährleistet ist. Der Einzelne soll vom Staat grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss oder in Versuchung gerät, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder wegen seines Schweigens in Gefahr kommt, Zwangsmitteln unterworfen zu werden (BVerfGE 95, 220 <241>). Wegen dieser Folgen ist die erzwingbare Pflicht zur Versicherung an Eides statt – ebenso wie die erzwingbare Auskunftspflicht (vgl. hierzu BVerfGK 4, 105 <108>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, Rn. 2) – als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu beurteilen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 <41 f.>). Die durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtsposition findet jedoch ihre Grenze an den Rechten anderer. Handelt es sich um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>). Eine solche Abwägung der gegenläufigen Interessen von Gläubiger und Schuldner hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 261 Abs. 1 BGB vorgenommen, indem er den Gerichten eine den Umständen entsprechende Befugnis zur Änderung der eidesstattlichen Versicherung zugebilligt hat.
Die grundrechtlichen Verbürgungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sind auch von den Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des § 261 Abs. 1 BGB im Einzelfall zu beachten. Dies hat das Landgericht München I in seiner Beschwerdeentscheidung vom 25. August 2022 versäumt. Zur Achtung der Persönlichkeit und der Menschenwürde des Beschwerdeführers zu 2. hätte es sicherstellen müssen, dass diesem nicht die Möglichkeit abgeschnitten wird, im Wege einer ordnungsgemäßen Nachbesserung die gemachten Angaben mit dem Ziel einer umfassenden und richtigen Auskunftserteilung zu ergänzen und die vervollständigten Auskünfte dann an Eides statt zu versichern.
aa) Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Zivilrechts und Zivilprozessrechts ist ebenso Sache der Fachgerichte wie die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewährleistet ist. Das verlangt in der Regel eine im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts für seinen Träger im konkreten Fall sowie dem Ausmaß der ihm zugemuteten Beeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung durch die Grundrechtsausübung andererseits. Dabei haben die Gerichte beide Positionen hinreichend zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen Rechnung trägt. Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf einer Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 61, 1 <6>; 95, 96 <127 f.>; 97, 391 <401>; 112, 332 <358 f.>; BVerfGK 18, 144 <148>; stRspr).
bb) Davon ausgehend kann die angegriffene Entscheidung des Landgerichts München I vom 25. August 2022 keinen Bestand haben. Es hat weder bezüglich der nach § 261 Abs. 1 BGB weitreichend eröffneten Anpassungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts noch bei der Prüfung, ob die im Streitfall gegebene Konstellation eine Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt, die Auswirkungen seiner tatrichterlichen Würdigung auf die Grundrechte des Beschwerdeführers zu 2. aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in den Blick genommen. Insbesondere hat es verkannt, dass die Vorschrift des § 261 Abs. 1 BGB nach dem ihr von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigemessenen Inhalt ohne Weiteres die Möglichkeit eröffnet, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Schuldners zu verhindern. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägte Verständnis des § 261 Abs. 1 BGB soll gerade vermeiden, dass ein Schuldner im Verfahren nach § 889 ZPO zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen wird und sich damit der Gefahr aussetzt, eine Straftat zu begehen.
(1) Gemäß § 261 Abs. 1 BGB kann das Gericht eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. In der Rechtsprechung, der sich das Schrifttum überwiegend angeschlossen hat (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41), ist anerkannt, dass diese Abänderungsbefugnis auch dem zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt berufenen Vollstreckungsgericht zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, juris, Rn. 7). Dabei wird dem Vollstreckungsgericht eine Berechtigung zur Abänderung der eidesstattlichen Versicherung auch in den Fällen zugebilligt, in denen die Formel der abzugebenden Versicherung an Eides statt in einem rechtskräftigen Urteil festgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, a.a.O.; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, a.a.O.).
(a) Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass die Versicherung an Eides statt nach § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB (analog) als einzige im Gesetz vorgesehene abschließende und erschöpfende Sanktion dazu dient, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen (vgl. BVerfGK 18, 144 <149>; BGHZ 232, 77 <87 f. Rn. 23>; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 23 m.w.N.). Die mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verbundene Gefahr der Strafverfolgung (vgl. § 156, § 161 Abs. 1 StGB) soll den Verpflichteten dazu anhalten, vollständige und richtige Angaben zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, a.a.O.).
(b) Vor diesem Hintergrund eröffnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO die Möglichkeit, eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung zu beschließen und anzuordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, juris, Rn. 7). Eine Abänderung der eidesstattlichen Versicherung durch das Vollstreckungsgericht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris , Rn. 11; BGHZ 232, 77 <89 f. Rn. 28>; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 29). Denn es ist nicht Sinn und Zweck einer eidesstattlichen Versicherung, eine bloße Formalität zu erfüllen, sondern den Schuldner zu veranlassen, eine etwa abgegebene unrichtige Auskunft zu berichtigen und diese dann durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 29 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, a.a.O.). Es ist unzulässig, den Schuldner nur deshalb an der früher gegebenen Auskunft festzuhalten, weil diese in der rechtskräftig gewordenen Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Aufnahme gefunden hat. Dies würde darauf hinauslaufen, lediglich aus formellen Gründen einen Schuldner zur Leistung einer falschen Versicherung an Eides statt zu zwingen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, a.a.O.).
(c) Die Befugnis des Vollstreckungsgerichts, eine Nachbesserung einer unvollständigen (und damit unrichtigen) Auskunft und die Abgabe einer hierauf bezogenen Versicherung an Eides statt anzuordnen, ist nicht auf Fälle von Veränderungen aufgrund nachträglicher Entwicklungen beschränkt. Vielmehr ist sie – wovon das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen ist – auch dann möglich, wenn die ursprünglich erteilte Auskunft unrichtig war und eine hierauf bezogene eidesstattliche Versicherung im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 9 ff.).
(d) Die Beurteilung der Frage, ob eine unvollständige und damit unrichtige Auskunft erteilt worden ist, die Anlass zu ihrer Berichtigung vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 889 ZPO gibt, richtet sich einerseits nach einem Abgleich der erteilten Auskunft mit dem Inhalt und Umfang der geschuldeten, gegebenenfalls titulierten Auskunft und andererseits nach dem – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Umfang und Inhalt der titulierten und dem Verfahren nach § 889 ZPO zugrundeliegenden Verpflichtung zur Ableistung einer Versicherung an Eides statt.
(2) Das Landgericht München I hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 25. August 2022 bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit der Nachbesserung einer unvollständigen und damit unrichtigen Auskunft vorliegt, die eine Anpassung der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung erforderlich macht, dem aufgrund der grundrechtlichen Verbürgungen in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG maßgeblichen Umstand keine Beachtung geschenkt, dass der Beschwerdeführer zu 2. ohne Zubilligung einer solchen Maßnahme sehenden Auges gezwungen wäre, zur Vermeidung von Zwangshaft eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben und damit Gefahr zu laufen, eine Straftat zu begehen.
(a) Dabei hat es die genannten grundrechtlichen Gewährleistungen bereits bei der Auslegung der Bestimmung des § 261 Abs. 1 BGB unbeachtet gelassen. Es hat nicht berücksichtigt, dass es nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen an den gestellten und von ihm für ungenügend erachteten Abänderungsantrag nicht gebunden war, sondern eigenständig eine Nachbesserung der erteilten Auskünfte mit nachfolgender Anpassung der Formulierung der abzugebenden Versicherung an Eides statt hätte bestimmen können. Dabei ist es auch nicht der Frage nachgegangen, ob – auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers – eine solche Maßnahme nicht zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers zu 2. aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geboten war.
(aa) Eine Abänderung der eidesstattlichen Versicherung durch das Vollstreckungsgericht soll – wie bereits ausgeführt – dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht München I die Beschwerdeführerin zu 1. veranlassen müssen, die erteilte Auskunft zu vervollständigen und diese sodann durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen. Hierzu wäre es insbesondere angesichts seiner Annahme gehalten gewesen, der im umfangreichen Schriftsatz vom 9. März 2022 „vorskizzierte“ Antrag auf Nachbesserung der erteilten Auskünfte schließe die in den Anlagen K18 und K19 enthaltenen Angaben nicht mit ein, sondern erfasse nur noch neue Auskünfte.
(bb) Schutzwürdige Interessen des Gläubigers, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu 2. zurücktreten lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch ein Gläubiger kann nur an einer ordnungsgemäßen Auskunft, welche dann durch eine Versicherung an Eides statt bekräftigt wird, ein schutzwürdiges Interesse haben. Dagegen ist es kein anerkennenswerter Belang eines Gläubigers, von einem nachbesserungsbereiten Schuldner eine falsche eidesstattliche Versicherung zu erzwingen und diesen so der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung auszusetzen. Die Entscheidung darüber, ob ein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht sanktionswürdig ist, obliegt allein dem Staat. Nur diesem kommt der staatliche Strafanspruch zu (vgl. BVerfGE 51, 324 <343>; 107, 104 <118 f.>).
(b) Das Landgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 BGB die grundrechtliche Dimension (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eines Festhaltens des Beschwerdeführers zu 2. an einer unveränderten Abgabe der mit Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 und mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2020 titulierten Verpflichtung zur Leistung einer Versicherung an Eides statt unbeachtet gelassen. Es hat die Frage, ob die in den Anlagen K18 und K19 erteilten Auskünfte unvollständig und damit unrichtig sind, allein anhand des Inhalts dieser Unterlagen beurteilt und ist nicht auf die Umstände eingegangen, die nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf eine bisher unvollständige Auskunftserteilung schließen lassen und damit für den Beschwerdeführer zu 2. die Gefahr begründen, entweder eine Straftat durch Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu begehen oder sich – bei Verweigerung der Abgabe – einer drohenden Zwangshaft ausgesetzt zu sehen.
(aa) Die Beschwerdeführerin zu 1. hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 31. März 2022 angeführt, aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen fehle ein rechtskräftiges Teilurteil zur Bestimmung des Umfangs des Auskunftsanspruchs. Daher bestehe Unklarheit darüber, worauf sich die abzugebende eidesstattliche Versicherung beziehen müsse. Der Gläubiger mache immer wieder geltend, dass die Beschwerdeführerin zu 1. schlicht alle Daten und Informationen anzugeben habe, die sie über ihn und im Zusammenhang mit ihm (an Dritte) herausgegeben habe. Dies lasse auch die Deutung zu, dass der Gläubiger jede Weitergabe von ihn betreffenden Daten und Informationen offenbart haben wolle. Hinzu komme, dass auch der Tenor im Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. April 2018 keine inhaltliche Begrenzung aufgewiesen habe und das Oberlandesgericht Düsseldorf im Berufungsurteil im Rahmen der Kostenentscheidung betreffend die übereinstimmenden Erledigungserklärungen ebenfalls keine Eingrenzung des Auskunftsanspruchs vorgenommen habe. Aufgrund der durch den Gläubiger angedrohten Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden müsse der Beschwerdeführerin zu 1. gestattet werden, alles Erforderliche offenzulegen und dies dann an Eides statt zu versichern.
(bb) Das Landgericht hat das Begehren der Beschwerdeführerin zu 1. in seinem Beschluss vom 25. August 2022 nicht als Nachbesserung einer unvollständigen und damit unrichtigen Auskunft gewertet, sondern als eine inhaltliche Erweiterung auf nicht geschuldete Angaben. Dabei hat es allein den Inhalt der von der Beschwerdeführerin zu 1. abgegebenen Auskünfte, nicht aber – wie geboten – den Umfang des vom Gläubiger gerichtlich verfolgten (letztlich nicht titulierten) Auskunftsanspruchs zum Maßstab seiner Prüfung gemacht. Es hat nicht in den Blick genommen, dass gemessen an dem zuletzt im Auskunftsprozess gestellten Antrag, der den übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorausging, der Gläubiger Auskunft darüber begehrte, an wen die Beschwerdeführerin zu 1. und/oder von ihr beauftragte Dritte Informationen und Daten über ihn herausgegeben haben. Einschränkungen seines Auskunftsverlangens dahin, dass nur die Weitergabe von Daten und Informationen im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer unberechtigten Geldforderung betroffen sein solle, sind weder ersichtlich noch wurden sie von den Parteien im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht München I geltend gemacht. Ausgehend hiervon erweisen sich die in den Anlagen K18 und K19 erfolgten Angaben hinsichtlich der Frage, welche Informationen und Daten außer den angeführten bonitätsrelevanten Mitteilungen an welche Dritte weitergegeben wurden, als unvollständig und damit unrichtig. Diesbezüglich fehlt es an konkreten Angaben darüber, welche konkreten Daten und Informationen an welche Dritte übermittelt wurden.
b) Des Weiteren verletzt die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 25. August 2022 den Anspruch der Beschwerdeführerin zu 1. auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 107, 395 <409> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>; 86, 133 <144>; stRspr).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>; stRspr).
Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.>; 86, 133 <146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 23).
bb) Diesen Maßstäben wird der Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2022 nicht gerecht.
(1) Das Landgericht hat sich nicht im Ansatz mit den Kernargumenten der Beschwerdeführerin zu 1. auseinandergesetzt.
(a) Diese hat mehrfach – so auch in der Beschwerdeschrift – vorgetragen, dass der Auskunftsanspruch nicht rechtskräftig tituliert sei, aber der – später wirkungslos gewordene – Tenor im Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. April 2018 keine inhaltliche Begrenzung aufgewiesen habe und das Oberlandesgericht Düsseldorf im Berufungsurteil im Rahmen der Kostenentscheidung betreffend die übereinstimmenden Erledigungserklärungen ebenfalls keine Eingrenzung des Auskunftsanspruchs vorgenommen habe. Der Gläubiger verlange in mehreren Schriftsätzen pauschal Auskunft darüber, wer wann welche Informationen Dritten zur Verfügung gestellt habe. Weiter hat sie geltend gemacht, der Beschwerdeführer zu 2. setze sich im Falle der eidesstattlichen Versicherung der unvollständigen Auskünfte in den Anlagen K18 und K19 einem Strafbarkeitsrisiko aus, weswegen die Beschwerdeführerin zu 1. mit dem Antrag nach § 261 Abs. 1 BGB die Auskunft zu vervollständigen versuche. Aufgrund der durch den Gläubiger angedrohten Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden müsse der Beschwerdeführerin zu 1. gestattet werden, alles Erforderliche offenzulegen und die berichtigten Erklärungen dann an Eides statt zu versichern. Eine solche Anwendung des § 261 BGB liege auch im Sinne des Gläubigers, da dieser regelmäßig gerade ein Interesse daran habe, dass eine vollständige Auskunft erteilt werde.
(b) Das Landgericht hat sich weder mit dem von der Beschwerdeführerin zu 1. thematisierten Umfang des Auskunftsanspruchs noch mit dem ausdrücklich angeführten Umstand befasst, dass sich der Beschwerdeführer zu 2. bei unveränderter Abgabe der Versicherung an Eides statt der Gefahr einer Strafverfolgung und Bestrafung wegen eines Aussagedelikts aussetze. Bei diesem Vorbringen handelt es sich aber um zentrales Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 1., das im Mittelpunkt ihrer Argumentation zur Notwendigkeit einer Anpassung der eidesstattlichen Versicherung nach § 261 Abs. 1 BGB steht. In der Nichtbefassung mit diesem Vorbringen liegt ein Verstoß gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin zu 1. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Der Vortrag der Beschwerdeführerin zu 1. im Schriftsatz vom 9. März 2022 und in der Beschwerdeschrift vom 31. März 2022 bot hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass die im Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 in Bezug genommenen Auskünfte (Anlagen K18 und K19) nicht mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden waren. Dem Landgericht musste sich daher die Prüfung aufdrängen, ob die unveränderte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht dem Zweck des Vollstreckungsverfahrens widerspräche, eine vollständige und richtige Abgabe der Auskünfte durchzusetzen, und ob der Beschwerdeführer zu 2. in diesem Fall gezwungen würde, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben. Auf diese, den Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu 1. bildenden Gesichtspunkte ist das Landgericht jedoch nicht ansatzweise eingegangen.
(2) Weiter hat die Beschwerdeführerin zu 1. gerügt, das Landgericht habe übergangen, dass auch die bereits erteilten Auskünfte in den Anlagen K18 und K19 Teil der abzugebenden Versicherung an Eides statt bleiben sollten, was durch die Verwendung der Begriffe „ergänzend“ und „auch“ im Antrag zum Ausdruck gekommen sei.
Die Würdigung des Landgerichts, die im Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. vom 9. März 2022 vorgeschlagene Formulierung der eidesstattlichen Versicherung stelle keinen geeigneten Änderungsvorschlag dar, weil nicht mehr die ursprünglich erteilten Auskünfte aus den Anlagen K18 und K19 in die abzugebende Versicherung an Eides statt einbezogen seien, dürfte jedoch noch nicht als weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu werten sein. Denn die Beschwerdeführerin zu 1. hat es versäumt, in ihrem 1.856 Seiten umfassenden Schriftsatz bei den dort aufgeführten, teilweise als überobligatorisch bezeichneten Auskünften einen hinreichenden Bezug zu den bereits mit den Anlagen K18 und K19 abgegebenen Auskünften herzustellen. Der entgegen der Bewertung der Verfassungsbeschwerde keineswegs übersichtliche und verständliche Vortrag im Schriftsatz vom 9. März 2022 leidet daran, dass nicht klar und präzise herausgearbeitet wird, welchen der in den Anlagen K18 und K19 erteilten generellen Informationen die zusätzlichen Angaben zuzuordnen sein sollen. Es fehlt nicht nur an einer verständlichen Darstellung, aus welchen Gründen die Vielzahl an – eine nachvollziehbare übergeordnete Struktur vermissen lassenden – Einzelinformationen zur Vervollständigung der Anlagen K18 und K19 erforderlich sein sollen, sondern auch an einer hinreichenden Kategorisierung und Zusammenfassung der Angaben. Vor diesem Hintergrund lässt das Nichteingehen des Landgerichts auf die im Antrag verwendeten Begriffe „ergänzend“ und „auch“, die nicht durch eine Erläuterung in den folgenden 1.855 Seiten gestützt werden, noch nicht den Schluss zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 1. nicht oder nicht hinreichend beachtet wurde.
cc) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem dargestellten Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass es, hätte es den Kernvortrag der Beschwerdeführerin zu 1. zur Kenntnis genommen und sachgerecht in Erwägung gezogen, zu einem anderen, der Beschwerdeführerin zu 1. günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Die Gehörsverletzung ist auch nicht durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 1. beseitigt worden, weil diese als unzulässig verworfen wurde.
3. Da sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) als begründet erweist, kann offenbleiben, ob der angegriffene Beschluss darüber hinaus weitere Rechte der Beschwerdeführerin zu 1. verletzt.
4. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 ist wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Sache ist an das Landgericht München I zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
a) Das Bundesverfassungsgericht muss nicht sämtliche angegriffenen verfassungswidrigen Entscheidungen aufheben, sondern kann die Sache auch an ein Gericht höherer Instanz zurückverweisen. Dies ergibt sich aus der dem Bundesverfassungsgericht in § 95 Abs. 2 BVerfGG eingeräumten Befugnis, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Sache an „ein zuständiges Gericht“ – das somit nicht notwendig das Gericht der Eingangsinstanz sein muss – zurückzuverweisen. Dem Bundesverfassungsgericht ist insofern ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, der je nach Art der festgestellten Verfassungsverletzung und unter Berücksichtigung von Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit in unterschiedlicher Weise genutzt werden kann. Aufhebung und Zurückverweisung müssen lediglich so weit greifen, wie dies zur Beseitigung des festgestellten Verfassungsverstoßes nötig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, Rn. 27 m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Sache an das Landgericht München I zurückzuverweisen, weil erwartet werden kann, dass das Verfahren dort zum Abschluss gebracht werden kann.
Bei der erneuten Entscheidung bleibt es dem Landgericht unbenommen, auf eine mit einer verständlichen Ordnungsstruktur versehene und übersichtliche Darstellung der Auskünfte durch die Beschwerdeführerin zu 1. hinzuwirken. Das Vollstreckungsgericht kann im Verfahren nach § 889 ZPO anordnen, dass der Schuldner seine bisherige unvollständige Auskunft nachbessert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41). Die erteilte Auskunft muss ihrem Inhalt nach so gestaltet sein, dass sie dem Berechtigten die Möglichkeit der Nachprüfung ihrer Richtigkeit gibt (vgl. Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 260 BGB Rn. 40), was bei dem „vorskizzierenden“, 1.856 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 9. März 2022 aus den oben genannten Gründen nicht der Fall ist. Es ist nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, eine als Nachbesserung angebotene unübersichtliche Auskunft des Schuldners selbst zu ordnen und zu präzisieren.
5. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
a) Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 28. März 2022 wieder offen, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 55).
b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts München vom 15. August 2022 richtet, ist sie unzulässig, da eine Nichtabhilfeentscheidung als Verfahrensinternum nicht gesondert mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist. Von einem Nichtabhilfebeschluss geht keine eigenständige Beschwer aus, da er nur eine Zwischenentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43). Die selbstständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>). Ein solches Interesse ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal die den Instanzenzug abschließende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I mit der Verfassungsbeschwerde gesondert angegriffen worden ist.
c) Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts München I vom 16. September 2022 über die Anhörungsrüge richtet. Ein Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>). Das ist hier nicht der Fall. Die verfassungsrechtliche Rüge betrifft lediglich die unterbliebene Korrektur des vorangegangenen Gehörsverstoßes, der bereits Gegenstand der Anhörungsrüge selbst gewesen ist. In der durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge bewirkten Fortdauer eines vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes liegt keine neue Beschwer. In diesen Fällen besteht kein Interesse, im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen den über die Anhörungsrüge gefassten Beschluss vorzugehen. Die ursprünglich gerügte Gehörsverletzung kann – wie hier geschehen – durch eine Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Anhörungsrüge beanstandete Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 370/22 -, Rn. 20 m.w.N.).
d) Die Verfassungsbeschwerde war auch nicht zur Entscheidung anzunehmen, soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs (Beschluss des Landgerichts München I vom 14. September 2022) und gegen die Verwerfung der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge (Beschluss des Landgerichts München I vom 30. September 2022) wendet.
aa) Im Hinblick auf die angegriffene Entscheidung über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen die erkennende Richterin scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde allerdings – entgegen der Ansicht des Vollstreckungsgläubigers – nicht an einer mangelnden Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2022 war der Rechtsweg erschöpft. Das Ablehnungsgesuch richtete sich gegen eine in der Beschwerdeinstanz tätige Richterin. Da das Landgericht als Beschwerdegericht über das Ablehnungsgesuch entschieden hat, stand der Beschwerdeführerin zu 1. das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO nicht zur Verfügung (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 46 Rn. 15 m.w.N.). Gegen zurückweisende Beschlüsse in der Beschwerdeinstanz findet allenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§§ 574 ff. ZPO) statt, die vom Landgericht nicht zugelassen worden ist.
bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch um eine Zwischenentscheidung handelt.
Abgeleitet aus dem Grundsatz der Subsidiarität sind zwar Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung inzident gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>). Zwischenentscheidungen können jedoch dann selbstständig angegriffen werden, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>). Dies trifft auf Entscheidungen der Fachgerichte über Ablehnungsgesuche zu, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 119, 292 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 9).
So verhält es sich hier. Der zurückweisende Beschluss des Landgerichts beendet das Zwischenverfahren der Richterablehnung und ist für das weitere letztinstanzliche (Anhörungsrüge)Verfahren bindend. Er kann nicht mit einer Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO angefochten werden, ist damit unanfechtbar und bindet die Beschwerdeinstanz. Im Falle der Verfassungswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung kann die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs dazu führen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. hinnehmen müsste, dass das weitere Verfahren vor dem Landgericht von einem Richter betrieben würde, der nicht der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wäre. Es besteht deshalb ein Rechtsschutzinteresse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über die in diesem Zwischenverfahren vor dem Landgericht getroffene Entscheidung (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>).
cc) Die Verfassungsbeschwerde ist dennoch insoweit unzulässig, weil die Beschwerdeführerin zu 1. im Hinblick auf die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt hat. Die Begründung lässt diesbezüglich die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht inhaltlich nachvollziehbar erkennen.
Ein gerichtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) liegt nicht schon dann vor, wenn das Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen worden sein sollte, sondern erst dann, wenn diese Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 31, 145 <164>). Eine substantiierte Beschwerdebegründung verlangt daher zwingend ein Eingehen auf die Rechtsausführungen des Fachgerichts und Darlegungen dazu, dass und weshalb die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und derart sachfremd sein soll, dass sie als objektiv willkürlich erscheint (vgl. BVerfGK 2, 107 <115> zu Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, Rn 22).
Die Beschwerdeführerin zu 1. macht insoweit nur geltend, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mehr ansatzweise nachvollziehbar sei, da die Auslegung des Antrags der Beschwerdeführerin zu 1. vom 9. März 2022 durch die abgelehnte Richterin objektiv willkürlich gewesen sei. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Begründung des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses vom 14. September 2022 unterbleibt jedoch. Sie sieht allein darin eine willkürliche Handhabung des Ablehnungsgesuchs, dass die erkennenden Richter die Auslegung der abgelehnten Richterin für vertretbar erachtet haben, die Beschwerdeführerin zu 1. habe mit dem im Schriftsatz vom 9. März 2022 gestellten Antrag nicht mehr die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereits erteilten Auskünfte versichern wollen. Angesichts des Umstands, dass die über das Ablehnungsgesuch befindenden Richter nähere Ausführungen zur Auslegung des Antrags gemacht haben, hätte es näherer Darlegungen zur Unvertretbarkeit dieser Erwägungen bedurft. Die Beschwerdeführerin zu 1. beschränkt sich darauf, ihre eigene rechtliche Bewertung an die Stelle der Beurteilung der erkennenden Richter zu setzen. Dies genügt für eine substantiierte Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 GG nicht. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
dd) Im Hinblick auf die im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 30. September 2022 erschöpft sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 1. in der bloßen Behauptung, der Beschluss verletze sie in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Es unterbleibt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss und seiner Begründung.
6. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 25. August 2022 noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, war die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung des Schlussurteils des Landgerichts Düsseldorf bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts München I zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 <13>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 56).
7. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Müller | Langenfeld | Fetzer | |||||||||