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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvH 1/21 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag
1. |
festzustellen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2020 betreffend den Fraktionsausschluss des Antragstellers dessen Rechte aus Artikel 76 Absatz 1, Artikel 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt, |
|
2. |
die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers im Organstreitverfahren anzuordnen |
Antragsteller: (…), |
- Bevollmächtigter:
- (…) -
Antragsgegner: |
AfD-Fraktion im Hessischen Landtag, vertreten durch deren Vorsitzenden Robert Lambrou, Schlossplatz 1-3, 65183 Wiesbaden, |
- Bevollmächtigter:
- (…) -
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch
am 29. November 2023 beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Der Antragsteller war Mitglied des 20. Hessischen Landtags und – zunächst – der Antragsgegnerin. Mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2020 wurde er aus der Fraktion ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 hat der Antragsteller im Wege des Landesorganstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alternative GG, § 13 Nr. 8, §§ 71 f. BVerfGG beantragt, festzustellen, dass der Fraktionsausschluss seine Rechte aus Art. 76 Abs. 1, Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers im Organstreitverfahren anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 hat der Antragsteller zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den er mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 zurückgenommen hat. Am 12. Juni 2021 ist der Antragsteller aus der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ ausgetreten. Nach dem Hinweis des Berichterstatters gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG, vor dem Hintergrund des erfolgten Parteiaustritts dürfte das für den gestellten Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt sein, hat der Antragsteller seine Anträge vom 6. Januar 2021 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 zurückgenommen.
Das Verfahren ist einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Organstreitverfahren nach Antragsrücknahme jedenfalls dann einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung besteht (vgl. zum Bundesorganstreitverfahren BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 139, 239 <244 f. Rn. 12 f.>; 158, 209 <209 f. Rn. 2> – Maskenpflicht im Bundestag; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2001 - 2 BvE 1/97 -, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom 25. September 2002 - 2 BvE 4/94 -, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Juni 2002 - 2 BvE 4/99 -, Rn. 1). Ein solches ist hier – zumal es sich um ein Landesorganstreitverfahren handelt (vgl. BVerfGE 102, 224 <232 f.>; 102, 245 <253>) – nicht ersichtlich.
König | Müller | Kessal-Wulf | |||||||||
Maidowski | Langenfeld | Wallrabenstein | |||||||||
Fetzer | Offenloch |