Beschluss vom 18. März 2024

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 18/24 -

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung

1. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Januar,
26. Januar und 28. Februar 2024 - 7 K 4119/20 - werden vollständig aufgehoben;
zu dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. Januar 2024
werden dienstliche Stellungnahmen eingeholt und dem Antragsteller
hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt;

2. hilfsweise wird das Verwaltungsrechtsverfahren von einer anderen
Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen fortgeführt,
wobei auch deren Vertretungskammer nicht mit der Fortführung
betraut werden darf und auch nicht die Richterin am Verwaltungs-
gericht (…),

und Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen

Antragsteller: (…),

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Harbarth,

die Richterin Härtel

und den Richter Eifert

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. März 2024 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

G r ü n d e :

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

2

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Er zeigt nicht auf, dass die angegriffenen Entscheidungen mit den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen kollidieren (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.). Insbesondere ist im vorliegenden Einzelfall nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts – hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO –, beruhen oder dass das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 -, Rn. 16 m.w.N.). Ein eventueller Verstoß gegen das mit Anbringung des Ablehnungsgesuchs verbundene Wartegebot – hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO – ist jedenfalls durch dessen nachträgliche Zurückweisung geheilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, Rn. 88 m.w.N.).

3

2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung war abzulehnen. Gründe, die trotz der Erfolglosigkeit des Eilantrags gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Auslagenerstattung sprechen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 

  • Harbarth
  • Härtel
  • Eifert

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240318.1bvq001824

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2024 - 1 BvQ 18/24 -, Rn. 1-4,
https://www.bverfg.de/e/qk20240318_1bvq001824