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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 130/24 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
a) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 186/23 -, |
b) |
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2022 - 5/24 KLs - 7740 Js 227817/20 (4/22) - |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. März 2024 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.
- Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
König | Offenloch | Wöckel | |||||||||