Beschluss vom 26. März 2024

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 387/12 -


In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),


- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte (…) -


gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
    vom 13. Dezember 2011 - 3 StR 317/11 -,


b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
     vom 8. November 2011 - 3 StR 317/11 -,


c) das Urteil des Landgerichts Osnabrück
    vom 29. April 2011 - 3 KLs / 217 Js 19146/10 - 33/10 -
 

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts


hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König

und die Richter Offenloch,
 
Wöckel

am 26. März 2024 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

G r ü n d e :

1

Der Antrag ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 16. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.

3

Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 2226/20 -, Rn. 4). 

  • König
  • Offenloch
  • Wöckel

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240326.2bvr038712

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2024 - 2 BvR 387/12 -, Rn. 1-3,
https://www.bverfg.de/e/rk20240326_2bvr038712