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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2103/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (...), |
- Bevollmächtigte:
- (...) -
gegen |
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15 -, |
|
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15 - |
h i e r: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Mai 2024 einstimmig beschlossen:
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts waren ausgehend von dem sich am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientierenden subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des lediglich prozessualen Zwischenerfolgs, ferner für die – jeweils im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit – nur sehr untergeordnete objektive Bedeutung der Sache sowie relative Geringfügigkeit sowohl des Umfangs und als auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Härtel | Eifert | |||||||||