BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 49/24 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (151 AuslA 195/23) und das Landeskriminalamt Sachsen anzuweisen, die Auslieferung des Antragstellers derzeit nicht faktisch umzusetzen, also insbesondere den Antragsteller nicht außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zu verbringen und nicht an ungarische Behörden zu übergeben.
Antragsteller: (…)
- Bevollmächtigte: Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juni 2024 einstimmig beschlossen:
Die Übergabe des Antragstellers an die Behörden der Republik Ungarn wird bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden zu verhindern und seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.
- König
- Offenloch
- Wöckel