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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 51/24 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.der Frau (…), | ||
2.des Herrn (…), | ||
3.des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
- … -
gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 20. November 2023 - 1 T 163/22 -, |
b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 14. Dezember 2022 - 42 M 78/22 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
am 25. Juni 2024 einstimmig beschlossen:
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts geben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Langenfeld | Fetzer | Offenloch | |||||||||