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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 33/23 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 1900/21 - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 12. Juli 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
König | Maidowski | Langenfeld | |||||||||
Wallrabenstein | Fetzer | Offenloch | |||||||||
Frank | Wöckel |