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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1543/23 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
1. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2023 - B 10 ÜG 2/22 B -, |
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b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2022 - L 37 SF 266/19 EK AS -, |
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2. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2023 - B 10 ÜG 3/22 B -, |
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b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2022 - L 37 SF 268/19 EK AS -, |
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3. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2023 - B 10 ÜG 4/22 B -, |
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b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2022 - L 37 SF 284/19 EK AS -, |
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4. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2023 - B 10 ÜG 5/22 B -, |
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b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2022 - L 37 SF 289/19 EK AS - |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Christ,
Wolff
und die Richterin Meßling
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Die Schuldlosigkeit der Fristversäumnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beschwerdeführer zunächst einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, den das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2023 - 1 BvR 1212/23 - abgelehnt hat.
Eine Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20 -, NJW 2021, S. 242 <242 Rn. 6>; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2023 - V ZA 22/22 -, juris, Rn. 4). Vor dem Hintergrund des ebenfalls ihn betreffenden Beschlusses vom 17. Januar 2023 - 1 BvR 1757/22 - musste sich dem Beschwerdeführer jedoch aufdrängen, dass er auch in seinem im Juni 2023 gestellten Antrag nicht ausreichend dargelegt hat, nicht selbst zur Führung des Verfahrens in der Lage zu sein.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie sowohl verspätet erhoben ist als auch nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Christ | Wolff | Meßling | |||||||||