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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 961/24 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
- Rechtsanwalt (…) -
gegen |
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2024 - VG 2 L 647/24.A -, |
|
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Juli 2024 - VG 2 L 647/24.A - |
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
h i e r: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde derzeit offensichtlich unzulässig ist. Denn ausgehend von dem bisherigen Vortrag des Antragstellers fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2024, Eingang bei Gericht um 23:45 Uhr, jedenfalls seinem am Folgetag, dem 23. Juli 2024, erlassenen Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog zugrunde gelegt. Dass vor diesem Hintergrund Vorbringen des Antragstellers nach wie vor unberücksichtigt geblieben wäre, sodass er auf mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Weise in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten wäre oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Nachdem der Antragsteller von vornherein lediglich eine Nachfrist zur Begründung seines Rechtsmittels bis zum Ablauf des 22. Juli 2024 verlangt hatte und ihm diese im Ergebnis eingeräumt worden ist, kann im Übrigen dahinstehen, wie die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 166 <207>) ergebende strenge Frist für die Rechtsmittelbegründung von (weiteren) vier Tagen im vorliegenden Einzelfall zu berechnen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Maidowski | Wallrabenstein | Frank | |||||||||