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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 228/24 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147) |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde, eingegangen am 20. Februar 2024, richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln. Daneben rügt der Beschwerdeführende, die Jahresfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde sei im Falle des Wahlrechts zu eng und der Gesetzgeber habe eine rechtzeitige Anpassung des Wahlrechts unterlassen.
II.
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Verfahren der Zweitstimmendeckung wendet, ist sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).
2. Im Übrigen ist eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführenden nicht substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75> m.w.N. – ESM-ÄndÜG) dargetan.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Maidowski | Wallrabenstein | Frank | |||||||||