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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 361/24 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
§§ 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit der übrigen Ausgestaltung des Wahlverfahrens |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 2281/22 - Rn. 4 m.w.N., stRspr) nicht genügt.
- Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Maidowski | Wallrabenstein | Frank | |||||||||