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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 744/24 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
die Abschaffung des § 6 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (alte Fassung) |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde vom 11. April 2024 richtet sich gegen die Sperrklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bundeswahlgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG). Außerdem hält der Beschwerdeführende eine 2/3 Mehrheit für Änderungen des Bundeswahlgesetzes für erforderlich.
II.
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt.
1. Soweit sie sich gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG richtet, ist sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung der inhaltlich veränderten Sperrklausel aufgrund des Bundeswahlgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist nach Maßgabe der Urteilsgründe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, jedoch mit in dem Urteil genannten Maßgaben weiter anzuwenden. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).
2. Im Übrigen ist eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführenden nicht substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75> m.w.N.) dargetan.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Maidowski | Wallrabenstein | Frank | |||||||||