Beschluss vom 15. Februar 2025

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 230/25 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


des Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit, 
vertreten durch die Vorsitzende (...),


- Bevollmächtigter: (...) -
 

gegen
a)   die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin beziehungsweise

       ihrer Spitzenkandidatin Frau Dr. Sahra Wagenknecht durch den

       Westdeutschen Rundfunk in der Wahlsendung "ARD Wahlarena"

       am 17. Februar 2025, 21.00 Uhr,


b)   den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land

       Nordrhein-Westfalen

       vom 14. Februar 2025 - 13 B 105/25 -,


c)    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln

       vom 5. Februar 2025 - 6 L 81/25 -
 

und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
 
Fetzer

und den Richter Offenloch

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Februar 2025 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verletzt zu werden.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Absatz 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  • Langenfeld
  • Fetzer
  • Offenloch

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250215.2bvr023025

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2025 - 2 BvR 230/25 -
https://www.bverfg.de/e/rk20250215_2bvr23025