BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 8/25 -
Alt-Bundestag VI – eA
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143a) durch die Terminierung der ersten Lesung am 13. März 2025 sowie der zweiten und dritten Lesung am 18. März 2025 den Anforderungen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz sowie aus Artikel 42 Absätze 1 und 2 und Artikel 76 Grundgesetz nicht genügt und das Recht der Antragstellerin als Mitglied des Deutschen Bundestages auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordnete an der parlamentarischen Willensbildung verletzt
Antragstellerin:
Sevim Dagdelen, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Christoph Degenhart -
Antragsgegner:
Deutscher Bundestag,
vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Frank Schorkopf -
und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
h i e r: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 17. März 2025 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
G r ü n d e :
A.
1
Die Antragstellerin ist Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages und gehört der Gruppe Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) an. Sie wendet sich mit ihrer Organklage und ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem gegen die Anberaumung und Durchführung von Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
I.
2
Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. – Alt-Bundestag I, verwiesen.
II.
3
Zur Begründung ihrer Eilanträge führt die Antragstellerin insbesondere aus, sie sei durch die Verfahrensgestaltung des Antragsgegners gehindert, die erforderlichen Informationen zu den Wirkungen und Folgen der Grundgesetzänderungen, die in der Entwurfsbegründung allenfalls angedeutet seien, rechtzeitig zu erlangen und zu verarbeiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie als Mitglied der Opposition nur beschränkten Zugang zu Regierungsinformationen habe. Aus den vorhandenen Informationen ergebe sich die Tragweite der in Aussicht genommenen Verfassungsänderungen nicht. Ungeachtet dessen gewährten ihr die zeitlichen Abläufe keine ausreichende Gelegenheit, sich mit dem Gegenstand und den Folgen der beabsichtigten Grundgesetzänderungen auseinanderzusetzen. Eine hinreichende Beratungs- und Entscheidungsgrundlage eröffne auch die Anhörung im Finanzausschuss nicht. Sie werde daher in einem Maße in der Wahrnehmung ihres Mandats behindert, das nicht mehr im Rahmen der Verfahrensautonomie des Bundestages liege. Schließlich müsse auch die im Eilverfahren vorzunehmende Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen.
B.
4
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
5
Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen der Antragstellerin keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. – Alt-Bundestag IV – eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
6
Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellerin zum Ablauf der Gesetzesberatungen Anhaltspunkte für eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. – Alt-Bundestag V – eA, verwiesen.
- König
- Maidowski
- Langenfeld
- Wallrabenstein
- Fetzer
- Offenloch
- Frank
- Wöckel