BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 10/25 -
Alt-Bundestag VII – eA
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
1. dass die Ausgestaltung der Gesetzgebungsverfahren „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143h), BTDrucks 20/15096“, „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109 und 115), BTDrucks 20/15098“ und „Gesetz zur Errichtung eines Verteidigungsfonds für Deutschland und zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a), BTDrucks 20/15099“, insbesondere die Anberaumung der zweiten und dritten Lesung für den 18. März 2025 durch die Antragsgegner das Recht der Antragstellenden auf Beteiligung und Mitwirkung, insbesondere auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz), sowie die Rechte des Deutschen Bundestages auf Parlamentsautonomie und Mitwirkung (Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Grundgesetz) verletzt hat,
2. dass den Antragstellenden die notwendigen Auslagen durch die Antragsgegner erstattet werden
Antragstellende:
1. AfD-Fraktion im 20. Deutschen Bundestag,
vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden Dr. Alice Weidel, MdB, und Tino Chrupalla, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. Stephan Brandner, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
und 31 weitere Mitglieder des 20. Deutschen Bundestages,
- Bevollmächtigte: (…) -
Antragsgegner:
1. Präsidentin des 20. Deutschen Bundestages
Bärbel Bas,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. 20. Deutscher Bundestag,
vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Frank Schorkopf -
und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
h i e r: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 17. März 2025 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
G r ü n d e :
A.
1
Die Antragstellende zu 1. ist eine Fraktion des 20. Deutschen Bundestages. Die Antragstellenden zu 2. sind Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages und gehören der Antragstellenden zu 1. an. Sie wenden sich mit ihrer Organklage und ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
I.
2
Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. – Alt-Bundestag I, verwiesen.
II.
3
Zur Begründung ihrer Eilanträge führen die Antragstellenden insbesondere aus, die Materie sei sehr komplex. Erforderlich seien mindestens drei Wochen, um die notwendigen Informationen zu erlangen, zu prüfen und zu erfassen. Zahlreiche renommierte Experten hätten in den letzten Tagen vor den Folgen der geplanten Verschuldung gewarnt. Nunmehr berichteten Zeitungen von einem 23-seitigen, eng beschriebenen Bericht des Bundesrechnungshofes vom 13. März 2025, in welchem ebenfalls auf die erheblichen Risiken der geplanten Gesetzentwürfe hingewiesen werde.
4
Das Verfahren sei in bewusst missbräuchlicher Weise beschleunigt worden. Der zwischen den Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen ausgehandelte, geänderte Entwurfstext habe erst am Tag der Sitzung des Haushaltsausschusses am Sonntag, den 16. März 2025, vorgelegen. Eine angemessene Beratung sei bis zur geplanten Beschlussfassung am Dienstag, den 18. März 2025, nicht mehr möglich. Es drohten daher auch die Rechte der Abgeordneten auf verfassungskonforme Mitwirkung verletzt zu werden, die für das Gesetzesvorhaben votieren wollten.
B.
5
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
6
Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen – auch soweit Fraktionsrechte geltend gemacht werden – keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. – Alt-Bundestag IV – eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
7
Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16. März 2025 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. – Alt-Bundestag V – eA, verwiesen.
- König
- Maidowski
- Langenfeld
- Wallrabenstein
- Fetzer
- Offenloch
- Frank
- Wöckel