BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 21/25 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
anzuordnen, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn eine vollständige Neuauszählung der Wählerstimmen erfolgt ist,
hilfsweise anzuordnen, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn auf Grund einer Neuauszählung der Wählerstimmen die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag insbesondere unter Berücksichtigung des Fünf-Prozent-Quorums nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Bundeswahlgesetz zweifelsfrei feststeht
Antragstellende:
1. (…),
2. (…),
3. (…),
4. (…),
- Bevollmächtigte:
1. (...)
2. (...) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 13. März 2025 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz). Die Antragstellenden sind auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen. Es besteht hier kein Raum für Eilrechtsschutz.
- König
- Maidowski
- Langenfeld
- Wallrabenstein
- Fetzer
- Offenloch
- Frank
- Wöckel