Bundesverfassungsgericht

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Organisatorische Hinweise für Medienvertreter für die Urteilsverkündung am 27. Oktober 1998/"Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz"

Pressemitteilung Nr. 113/1998 vom 19. Oktober 1998

Im Hinblick auf die am 27. Oktober 1998, 10.00 Uhr, anstehende Urteilsverkündung im Verfahren "Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz" wird folgendes mitgeteilt:

Gemäß § 17a BVerfGG in der Fassung vom 16. Juli 1998 kann nunmehr die Urteilsverkündung vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die beiden Senate des BVerfG haben auf dieser Grundlage die in der Anlage beigefügten ergänzenden Regelungen für Vertreter der Presse, der Hörfunk- und Fernsehanstalten erlassen.

Diese Regelungen sind für die Urteilsverkündung am 27. Oktober 1998 maßgeblich.

Für die Verkündung gilt ferner:

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind elf Plätze für die Mitglieder der hiesigen Justizpressekonferenz reserviert.

Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich bis zum 22. Oktober 1998 zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461 oder 9101-382). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen.

Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Verkündung des Urteilstenors in den ersten Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.

Die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (s. Anlage) sind der hiesigen Pressestelle bis zum 22. Oktober 1998 schriftlich mitzuteilen.

"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden, wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Verhandlungssaal wegen der störenden Geräusche ebenfalls nicht benutzt werden.

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 113/98 vom 19. Oktober 1998

Im Hinblick auf § 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1998 erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:

"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig

  1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
  2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen."

Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen)

  1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden.

    Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.

    Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

  2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

    b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

    c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.

    d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

Mündliche Verhandlungen

  1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu verlassen.
  2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur Verfügung.
  3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die Pressetribüne (2. OG).

Urteilsverkündungen

  1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur geräuschlose Apparate Verwendung finden.
  2. Blitzlicht ist nicht gestattet.