Bundesverfassungsgericht

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Verhängung einer Mißbrauchsgebühr

Pressemitteilung Nr. 118/1998 vom 30. Oktober 1998

Beschluss vom 14. Oktober 1998
2 BvR 506/98

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerde-Verfahren wegen offenkundiger Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 5.000,-- DM gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG verhängt.

I.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG). Nach diesem - rechtskräftigen - Urteil ist der Beschwerdeführer gegenüber einer Firma, die er mit Schreinerarbeiten beim Bau eines Golf-Clubhauses beauftragt hatte, verpflichtet, zusätzliche, nicht im Vertrag vereinbarte Leistungen in Höhe von rund 35.000,-- DM zu zahlen. Zur Begründung führte das OLG aus, die Firma könne Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, weil die von ihr erbrachten Zusatzleistungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Beschwerdeführers entsprochen hätten. Die Revision gegen dieses Urteil ließ das OLG nicht zu.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes des "gesetzlichen Richters" (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) wegen Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof.

II.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offenkundig unbegründet ist.

Es kann offenbleiben, ob Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG überhaupt Schutz gegen die Nichtzulassung der Revision bietet. Jedenfalls käme ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nur in Betracht, wenn ein Gericht die Pflicht zur Revisionszulassung willkürlich außer acht ließe. Die Kammer führt aus, daß keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Behandlung durch das OLG vorliegen.

Dem anwaltlich beratenen Beschwerdeführer mußte die mangelnde verfassungsrechtliche Relevanz von Anfang an klar sein.

Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde war mißbräuchlich. Jeder Einsichtige hätte sie als völlig aussichtslos ansehen müssen. Hinzu kommt, daß dem Beschwerdeführer keine nennenswerten Nachteile entstanden sind. Nach den Ausführungen des OLG waren die ohne Auftrag erbrachten Zusatzleistungen nützlich, teilweise sogar notwendig. Im übrigen wurden sie vom Beschwerdeführer genutzt und werden auch weiterhin in Anspruch genommen, so daß ihm daraus ein Vorteil zugeflossen ist.

Das BVerfG muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und Grundrechtsberechtigten den ihnen zukommenden Schutz bei Vorliegen von Grundrechtsverstößen nur deshalb verzögert gewähren kann, weil es mit derartig substanz- und aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befaßt wird. Nach den Umständen ist der gesetzlich vorgesehene Höchstbetrag einer Mißbrauchsgebühr von 5.000,-DM angemessen.

III.

In der Vergangenheit sind wie folgt Mißbrauchsgebühren verhängt worden:

1996: 31 Fälle (= 0,60% aller Verfassungsbeschwerde-Verfahren); insgesamt 26.900,-- DM (höchster Betrag 3.500,-- DM).

1997: 21 Fälle (= 0,42% aller Verfassungsbeschwerde-Verfahren); insgesamt 14.200,-- DM (höchster Betrag 1.000,-- DM).

1998 (bis 30. September): 13 Fälle (= 0,4% aller bis zum 30. September eingegangenen Verfassungsbeschwerden); insgesamt 8.500,-- DM (höchster Betrag 2.000,-- DM).