Bundesverfassungsgericht

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Verhandlungsgliederung für das Verfahren "Montan-Mitbestimmung"

Pressemitteilung Nr. 128/1998 vom 19. November 1998

Im Hinblick auf die am 24. November 1998, 10.00 Uhr, anberaumte mündliche Verhandlung des Ersten Senats betreffend "Montan-Mitbestimmung" sind zur Information in der Anlage die Verhandlungsgliederung und der Fragenkatalog beigefügt.

Anlage I zur Pressemitteilung Nr. 128/98 vom 19. November 1998

Fragenkatalog
für die mündliche Verhandlung
am 24. November 1998
in dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung

des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz) in der Fassung des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2312)

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1991 und Ergänzungsbeschluß vom 13. August 1993 (19 W 3/90)

I. Bedeutung der Montan-Mitbestimmung und Montan-Industrie

  1. Welche Bedeutung hat die Montan-Mitbestimmung als Sonderform der Unternehmensmitbestimmung in einer auf partnerschaftlichem Zusammenwirken aufgebauten Sozial- und Wirtschaftsordnung?
  2. Welche gesamtwirtschaftliche bzw. regionale Bedeutung kommt der Montan-Industrie heute im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen zu? Ist es zutreffend, daß im Bereich der Montan-Wirtschaft nach wie vor ein besonderer Strukturanpassungsbedarf besteht?

II. Tatsächliche Feststellungen

  1. Wie hoch ist gegenwärtig der Anteil der Montan-Wertschöpfung am Gesamtumsatz des Mannesmann-Konzerns?
  2. Gibt es zuverlässige Prognosen darüber, wie sich der Anteil der Montan-Wertschöpfung am Gesamtumsatz des Mannesmann-Konzerns künftig entwickeln wird?
  3. Wieviele Arbeitnehmer arbeiten gegenwärtig in Tochterunternehmen der Mannesmann AG, die ihrerseits der Montan-Mitbestimmung unterliegen? Läßt sich sagen, wieviele dieser Arbeitnehmer unmittelbar der Montan-Wertschöpfung zuzuordnen sind?
  4. Welche anderen Konzernobergesellschaften unterliegen derzeit noch neben der Mannesmann AG der Montan-Mitbestimmung? Wie hoch ist der Anteil der Montan-Wertschöpfung am Gesamtumsatz dieser Gesellschaften? Wieviele Arbeitnehmer arbeiten in Tochterunternehmen dieser Gesellschaften, die ihrerseits der Montan-Mitbestimmung unterfallen?
  5. Welche anderen Konzernobergesellschaften gibt es, die eine der Mannesmann AG ähnliche oder sogar höhere Montan-Wertschöpfungsquote aufweisen, gegenwärtig aber nicht der Montan-Mitbestimmung unterliegen?
  6. Gibt es Muttergesellschaften ausländischen Rechts, die montan-mitbestimmte Tochterunternehmen in Deutschland haben?

III. Auswirkungen der Montan-Mitbestimmung

  1. Werden die Belange der Arbeitnehmerschaft in montan-mitbestimmten Unternehmen wirksamer vertreten als in Unternehmen mit anderen Mitbestimmungsformen?
  2. Gibt es zwischen montan-mitbestimmten Unternehmen und Unternehmen, die anderen Mitbestimmungsformen unterliegen, Unterschiede hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit, Strukturanpassungsfähigkeit, Rentabilität sowie Auswahl und Verhalten des Führungspersonals?
  3. Hat die Mannesmann AG in der Vergangenheit Maßnahmen im Interesse der Unternehmensrentabilität nicht, nicht zeitgerecht oder nicht wie beabsichtigt durchführen können, weil ihr Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des Montan-Mitbestimmungsgesetzes zusammengesetzt war?

IV. Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung der bereits bisher der Montan-Mitbestimmung unterliegenden Konzernobergesellschaften gegenüber anderen Konzernobergesellschaften

  1. Welchem Maß an Bindung (Willkür, Vertretbarkeit, Verhältnismäßigkeit) unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung verschiedener Konzernobergesellschaften im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungsstatut?
  2. Welche tatsächlichen Unterschiede bestehen zwischen montan-mitbestimmten und nicht montan-mitbestimmten, anderen Mitbestimmungsformen unterliegenden Unternehmen, die die rechtliche Differenzierung rechtfertigen könnten?
  3. Gibt es rechtliche Gründe, welche die unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes für die bereits bisher montan-mitbestimmten Konzernobergesellschaften gegenüber anderen Konzernobergesellschaften rechtfertigen?
  4. Inwieweit rechtfertigt die Regelungstradition die unterschiedliche Behandlung der bereits bisher der Montan-Mitbestimmung unterliegenden Konzernobergesellschaften im Vergleich zu anderen Konzernobergesellschaften?

Anlage II zur Pressemitteilung Nr. 128/98 vom 19. November 1998

Zeitplan
für die mündliche Verhandlung
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
am 24. November 1998

GegenstandDauer
O. Formalien, Sachbericht10
I. Bedeutung der Montan-Mitbestimmung und Montan-Industrie40
1. Bundesregierung15
2. BDA10
3. Gewerkschaften10
4. Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz5
II. Tatsächliche Feststellungen40
1. Mannesmann (Vorstand/Aufsichtsrat)10
2. Mannesmann (Betriebsrat)5
3. BDA10
4. Gewerkschaften10
5. Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz5
III. Auswirkungen der Montan-Mitbestimmung65
1. Gewerkschaften15
2. Mannesmann (Betriebsrat)10
3. Mannesmann (Vorstand/Aufsichtsrat)10
4. BDA15
5. Landesregierungen15
IV. Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung der bereits bisher der Montan-Mitbestimmung unterliegenden Konzernobergesellschaften gegenüber anderen Konzernobergesellschaften80
1. Bundesregierung20
2. Landesregierungen15
3. BDA10
4. Mannesmann (Betriebsrat)10
5. Gewerkschaften15
6. Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz10