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Verhandlungsgliederung für das Verfahren "Montan-Mitbestimmung"
Pressemitteilung Nr. 128/1998 vom 19. November 1998
Im Hinblick auf die am 24. November 1998, 10.00 Uhr, anberaumte mündliche Verhandlung des Ersten Senats betreffend "Montan-Mitbestimmung" sind zur Information in der Anlage die Verhandlungsgliederung und der Fragenkatalog beigefügt.
Anlage I zur Pressemitteilung Nr. 128/98 vom 19. November 1998
Fragenkatalog
für die mündliche Verhandlung
am 24. November 1998
in dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung
des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz) in der Fassung des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2312)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1991 und Ergänzungsbeschluß vom 13. August 1993 (19 W 3/90)
I. Bedeutung der Montan-Mitbestimmung und Montan-Industrie
- Welche Bedeutung hat die Montan-Mitbestimmung als Sonderform der Unternehmensmitbestimmung in einer auf partnerschaftlichem Zusammenwirken aufgebauten Sozial- und Wirtschaftsordnung?
- Welche gesamtwirtschaftliche bzw. regionale Bedeutung kommt der Montan-Industrie heute im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen zu? Ist es zutreffend, daß im Bereich der Montan-Wirtschaft nach wie vor ein besonderer Strukturanpassungsbedarf besteht?
II. Tatsächliche Feststellungen
- Wie hoch ist gegenwärtig der Anteil der Montan-Wertschöpfung am Gesamtumsatz des Mannesmann-Konzerns?
- Gibt es zuverlässige Prognosen darüber, wie sich der Anteil der Montan-Wertschöpfung am Gesamtumsatz des Mannesmann-Konzerns künftig entwickeln wird?
- Wieviele Arbeitnehmer arbeiten gegenwärtig in Tochterunternehmen der Mannesmann AG, die ihrerseits der Montan-Mitbestimmung unterliegen? Läßt sich sagen, wieviele dieser Arbeitnehmer unmittelbar der Montan-Wertschöpfung zuzuordnen sind?
- Welche anderen Konzernobergesellschaften unterliegen derzeit noch neben der Mannesmann AG der Montan-Mitbestimmung? Wie hoch ist der Anteil der Montan-Wertschöpfung am Gesamtumsatz dieser Gesellschaften? Wieviele Arbeitnehmer arbeiten in Tochterunternehmen dieser Gesellschaften, die ihrerseits der Montan-Mitbestimmung unterfallen?
- Welche anderen Konzernobergesellschaften gibt es, die eine der Mannesmann AG ähnliche oder sogar höhere Montan-Wertschöpfungsquote aufweisen, gegenwärtig aber nicht der Montan-Mitbestimmung unterliegen?
- Gibt es Muttergesellschaften ausländischen Rechts, die montan-mitbestimmte Tochterunternehmen in Deutschland haben?
III. Auswirkungen der Montan-Mitbestimmung
- Werden die Belange der Arbeitnehmerschaft in montan-mitbestimmten Unternehmen wirksamer vertreten als in Unternehmen mit anderen Mitbestimmungsformen?
- Gibt es zwischen montan-mitbestimmten Unternehmen und Unternehmen, die anderen Mitbestimmungsformen unterliegen, Unterschiede hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit, Strukturanpassungsfähigkeit, Rentabilität sowie Auswahl und Verhalten des Führungspersonals?
- Hat die Mannesmann AG in der Vergangenheit Maßnahmen im Interesse der Unternehmensrentabilität nicht, nicht zeitgerecht oder nicht wie beabsichtigt durchführen können, weil ihr Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des Montan-Mitbestimmungsgesetzes zusammengesetzt war?
IV. Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung der bereits bisher der Montan-Mitbestimmung unterliegenden Konzernobergesellschaften gegenüber anderen Konzernobergesellschaften
- Welchem Maß an Bindung (Willkür, Vertretbarkeit, Verhältnismäßigkeit) unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung verschiedener Konzernobergesellschaften im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungsstatut?
- Welche tatsächlichen Unterschiede bestehen zwischen montan-mitbestimmten und nicht montan-mitbestimmten, anderen Mitbestimmungsformen unterliegenden Unternehmen, die die rechtliche Differenzierung rechtfertigen könnten?
- Gibt es rechtliche Gründe, welche die unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes für die bereits bisher montan-mitbestimmten Konzernobergesellschaften gegenüber anderen Konzernobergesellschaften rechtfertigen?
- Inwieweit rechtfertigt die Regelungstradition die unterschiedliche Behandlung der bereits bisher der Montan-Mitbestimmung unterliegenden Konzernobergesellschaften im Vergleich zu anderen Konzernobergesellschaften?
Anlage II zur Pressemitteilung Nr. 128/98 vom 19. November 1998
Zeitplan
für die mündliche Verhandlung
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
am 24. November 1998
Gegenstand | Dauer |
---|---|
O. Formalien, Sachbericht | 10 |
I. Bedeutung der Montan-Mitbestimmung und Montan-Industrie | 40 |
1. Bundesregierung | 15 |
2. BDA | 10 |
3. Gewerkschaften | 10 |
4. Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz | 5 |
II. Tatsächliche Feststellungen | 40 |
1. Mannesmann (Vorstand/Aufsichtsrat) | 10 |
2. Mannesmann (Betriebsrat) | 5 |
3. BDA | 10 |
4. Gewerkschaften | 10 |
5. Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz | 5 |
III. Auswirkungen der Montan-Mitbestimmung | 65 |
1. Gewerkschaften | 15 |
2. Mannesmann (Betriebsrat) | 10 |
3. Mannesmann (Vorstand/Aufsichtsrat) | 10 |
4. BDA | 15 |
5. Landesregierungen | 15 |
IV. Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung der bereits bisher der Montan-Mitbestimmung unterliegenden Konzernobergesellschaften gegenüber anderen Konzernobergesellschaften | 80 |
1. Bundesregierung | 20 |
2. Landesregierungen | 15 |
3. BDA | 10 |
4. Mannesmann (Betriebsrat) | 10 |
5. Gewerkschaften | 15 |
6. Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz | 10 |