Bundesverfassungsgericht

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Verhängung einer Mißbrauchsgebühr

Pressemitteilung Nr. 129/1998 vom 20. November 1998

Beschluss vom 03. November 1998
1 BvR 1891/98

Das BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) hat in einem Verfassungsbeschwerde-Verfahren wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde abermals eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,-- DM verhängt (vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 118/98 vom 30. Oktober 1998).

I.

Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt. Er liquidiert seine Leistungen über eine zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft. Diese Gesellschaft stritt sich mit einem Patienten um einen Rechnungsbetrag in Höhe von 330,-- DM. Der Patient verweigerte die Zahlung unter Hinweis darauf, daß er mit einer Gegenforderung in Höhe von rund 340,-- DM aufrechnen könne. Diesen Betrag für "funktionsanalytische Maßnahmen" habe er - der Patient - gezahlt, obwohl der Zahnarzt hierauf keinen Anspruch gehabt habe.

Das Amtsgericht Bad Dürkheim (AG) gab dem Patienten recht und wies die Klage der zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft ab.

Hiergegen erhob der Zahnarzt Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung verschiedener Grundrechte.

II.

Die Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

  1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

    Der Beschwerdeführer war am gerichtlichen Verfahren nicht selbst beteiligt und konnte deswegen weder willkürlich behandelt noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein.

    Soweit der Beschwerdeführer weiter vorträgt, er sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, genügt der Vortrag nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

    Der Beschwerdeführer hat insoweit ausgeführt, das AG habe festgestellt, er sei "unberechtigt" bereichert. Allenfalls könne man "ungerechtfertigt" im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB bereichert sein. Die Wortwahl des AG beeinträchtige ihn in seinem Ansehen.

    Diese Begründung läßt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkennen.

  2. Die Verfassungsbeschwerde ist überdies unbegründet. Ein Verfassungsverstoß des AG ist nicht zu erkennen.

    Weder ist auch nur ansatzweise eine willkürliche Rechtsanwendung zu erkennen noch verletzt das in jeder Hinsicht sachlich formulierte Urteil des AG den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

  3. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde war mißbräuchlich gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG.

    Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das BVerfG angerufen, obwohl sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geradezu aufdrängt. Soweit eine eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das amtsgerichtliche Urteil möglich war, entbehrte die Rüge einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts jeglicher verfassungsrechtlicher Substanz. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise hinreichend darzulegen vermocht, daß die behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer Sache, deren materielle Bedeutung unter 500,-- DM lag, für ihn besonderes Gewicht hatten oder ihn sonst existentiell betrafen.

Unter diesen Umständen erscheint eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,-- DM angemessen.

III.

In der Vergangenheit sind wie folgt Mißbrauchsgebühren verhängt worden:

1996: 31 Fälle (= 0,60% aller Verfassungsbeschwerde-Verfahren); insgesamt 26.900,-- DM (höchster Betrag 3.500,-- DM).

1997: 21 Fälle (= 0,42% aller Verfassungsbeschwerde-Verfahren); insgesamt 14.200,-- DM (höchster Betrag 1.000,-- DM).

1998 (bis 31. Oktober): 14 Fälle (= 0,31% aller bis zum 31. Oktober eingegangenen Verfassungsbeschwerden); insgesamt 13.500,-- DM (höchster Betrag 5.000,-- DM).