Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Anmeldefristen für Restitutionsbegehren nach dem Vermögensgesetz

Pressemitteilung Nr. 132/1998 vom 27. November 1998

Beschluss vom 20. Oktober 1998
1 BvR 1730/98

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus und einen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gerichte hatten einen auf das Vermögensgesetz (VermG) gestützten Rückübertragungsanspruch wegen Versäumung der Anmeldefrist abgelehnt.

I.

Die Beschwerdeführerin meldete im Februar 1996 vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich mehrerer im Beitrittsgebiet gelegener Grundstücke an. Verwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht lehnten die Rückübertragung der Grundstücke ab, weil die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 S. 1 VermG (= 31. Dezember 1992) abgelaufen sei.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde und rügte insbesondere eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG lagen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt.

Zur Begründung heißt es u.a.:

Es kann offenbleiben, ob auch nicht fristgemäß angemeldete Rückübertragungsansprüche den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen. Auch wenn man dies bejahte, stellt § 30a Abs. 1 S. 1 VermG eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken der Eigentumsgarantie dar (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Die Anmeldefrist ist durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und entspricht auch im übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Vor dem Hintergrund, daß bis zum Abschluß eines Restitutionsverfahrens der Verfügungsberechtigte in bezug auf den zurückverlangten Vermögenswert Verfügungsbeschränkungen unterliegt und dies zu erheblichen Beeinträchtigungen des Rechtsverkehrs geführt hat, sah sich der Gesetzgeber im Interesse eines baldigen Abschlusses der anhängigen Verfahren und der Beseitigung der damit zusammenhängenden Investitionshemmnisse veranlaßt, eine Schlußfrist für vermögensrechtliche Ansprüche einzuführen. Durch diese Frist sollten im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeigeführt und dem Verfügungsberechtigten Gewißheit verschafft werden, daß der ihm gehörende Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr den Beschränkungen des Vermögensgesetzes unterliegt. Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt die Anordnung einer für den erstrebten Erfolg sowohl geeigneten als auch erforderlichen Ausschlußfrist.

Den Rückübertragungsberechtigten war auch zuzumuten, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist (ca. 2 1/2 Jahre, bei beweglichen Sachen sogar knapp 3 Jahre) geltend zu machen. Es war ihnen in dieser Zeit ohne weiteres möglich, sich darüber zu informieren, ob ihnen Ansprüche nach dem VermG zustehen, und diese ggf. geltend zu machen.

Härtefällen wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß die Versäumung der Anmeldefrist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann unbeachtlich ist, wenn es aufgrund staatlichen Fehlverhaltens im Einzelfall nicht möglich war, Ansprüche innerhalb der Frist geltend zu machen.