Bundesverfassungsgericht

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Fragenkatalog und Zeitplan für das Verfahren "Verbrechensbekämpfungsgesetz/G 10"

Pressemitteilung Nr. 137/1998 vom 9. Dezember 1998

Im Hinblick auf die am 15. Dezember 1998, 10.00 Uhr, anberaumte und möglicherweise am 16. Dezember 1998 fortzusetzende mündliche Verhandlung des Ersten Senats betreffend das "Verbrechensbekämpfungsgesetz/G 10" sind zur Information in der Anlage der Fragenkatalog und der Zeitplan beigefügt.

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 137/98 vom 9. Dezember 1998

Fragenkatalog

A. Allgemeine Bedeutung der Fernmeldeüberwachung

Welche Bedeutung besitzt die Fernmeldeüberwachung nach §§ 1 Abs. 1, 3 G 10 unter den Bedingungen einer veränderten Weltlage? Welche Überlegungen waren für die Neufassung von §§ 1 Abs. 1, 3 G 10 ausschlaggebend? Ist dadurch der Übergang von einem strategischen zu einem personenbezogenen Kontrollkonzept eingeleitet worden?

B. Überwachungsbefugnis (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 G 10)

I. Tatsächliche Feststellungen
  1. Welchen Umfang hat die Fernmeldeverkehrsüberwachung? Ist eine vollständige Abdeckung der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland stattfindenden Fernmeldeverkehre bei dem derzeitigen Stand der Datenverarbeitungstechnik prinzipiell möglich? Ist in absehbarer Zeit eine erhebliche Kapazitätssteigerung angesichts der technischen Entwicklung zu erwarten?
  2. Wie viele Fernmeldeverkehre können bei dem derzeitigen technischen Stand der Überwachungsanlagen täglich erfaßt werden? Sind in absehbarer Zeit Kapazitätssteigerungen zu erwarten?
  3. Wie verteilen sich die internationalen Fernmeldeverkehrsbeziehungen mit Deutschland auf leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Verbindungen?
  4. Ist eine geographische Einschränkung der Überwachung auf Fernmeldeverkehrsbeziehungen im Sinn von § 3 Abs. 1 S. 1 G 10 technisch möglich?
  5. Ist bei Telefonaten aus Deutschland mit dem Ausland erkennbar, daß die Telefonate aus Deutschland stammen? Falls nicht, wie werden die Fernmeldeverkehre der von der Beschränkungsanordnung erfaßten Fernmeldeverkehrsbeziehungen im Telefonbereich selektiert?
  6. In welchem Umfang oder hinsichtlich welcher Anteile können einzelne Fernmeldekommunikationen zwischen zwei Beteiligten aufgrund der technischen Gegebenheiten bei Richtfunkverbindungen und bei Satellitenübertragungen erfaßt und aufgezeichnet werden?
  7. Welche Daten der Fernmeldekommunikation können erfaßt und aufgezeichnet werden? Inwieweit können bei der Fernmeldeüberwachung Verbindungsdaten oder Anschlußnummern miterfaßt werden?
  8. Welche Funktion kommt den Suchbegriffen zu? Wie ist das Verhältnis formaler Suchbegriffe zu inhaltlichen Suchbegriffen? Inwiefern handelt es sich bei der Überwachung anhand formaler Suchbegriffe um eine strategische Kontrolle?
  9. In welcher Weise werden erfaßte Fernmeldeverkehre mit den in der Anordnung benannten Suchbegriffen abgeglichen? Insbesondere: Inwieweit ist - dies bei Differenzierung erstens nach formalen und inhaltlichen Suchbegriffen, zweitens nach Telex-, Telefax- und Telefonverkehren - beim gegenwärtigen Stand der Technik, unter anderem der Spracherkennungsverfahren, ein rechnergestützt-automatischer Abgleich möglich? Sind insoweit angesichts der technischen Entwicklung in absehbarer Zeit Änderungen zu erwarten?
  10. Wie wird verfahren, wenn der erfaßte Fernmeldeverkehr zwar keine der Suchbegriffe enthält, aber erkennbar einschlägig ist?
  11. In welchen Schritten werden die erfaßten Meldungen im Bundesnachrichtendienst bis zur Kenntnisnahme verarbeitet? Wie erfolgt die Protokollierung?
  12. Wie gestaltet sich eine G 10-Meldung?
II. Rechtliche Gesichtspunkte
  1. Erstreckt sich der Schutz von Art. 10 GG in räumlicher Hinsicht auch auf Fernmeldeverkehre im Ausland?
  2. Gilt das G 10 auch in Fällen, in denen erfaßte Fernmeldeverkehre ihren Ausgangs- und Endpunkt im Ausland haben? Welche Rolle spielt es, daß nicht erkennbar sein dürfte, ob ausländische Fernmeldeanschlüsse von Deutschen oder von Ausländern benutzt werden? Werden in der derzeitigen Praxis auch bei der Überwachung der Fernmeldeverkehre im Ausland das nach dem G 10 vorgesehene Verfahren der Bestimmung und Anordnung von Fernmeldeverkehrsbeschränkungen und die dort vorgesehene Kontrolle durch die G 10-Kommission durchgeführt?
  3. Stellen sich die im Rahmen von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1-6 G 10 unternommenen Bearbeitungsschritte als Grundrechtseingriffe dar, gegebenenfalls welche?
  4. Fällt die Zuweisung der angegriffenen Überwachungsbefugnisse an den Bundesnachrichtendienst unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes?
  5. Welche Bedeutung kommt insoweit dem Gebot der Trennung zwischen Nachrichtendiensten und Polizeien zu?
  6. Welche Regelungsinhalte und welche Regelungszwecke haben die in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 G 10 eingeräumten Befugnisse? Welche Bedeutung kommt insoweit dem Ziel der Verbrechensbekämpfung zu? Nach welchen Kriterien sind die neuen Gefahrenlagen des § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2-6 G 10 als Gegenstand der Fernmeldeüberwachung festgelegt worden?
  7. Sind die für die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst festgelegten Verwendungszwecke hinreichend bestimmt und hinreichend normenklar geregelt?
  8. Verletzen die Überwachungsbefugnisse der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1-6 G 10 das Übermaßverbot?
  9. Können G 10-Meldungen stärker als bisher anonymisiert werden?
  10. Welche Folge hätte die Geltung eines Nachteilsverbots, wie es nach alter Rechtslage als Grundsatz festgelegt war?

C. Prüfungsbefugnis des Bundesnachrichtendienstes (§ 3 Abs. 4 G 10)

I. Tatsächliche Feststellungen
  1. Wie gestaltet sich die weitere Auswertung der durch die Fernmeldeüberwachung erlangten Daten für eigene Aufgaben in der Praxis des Bundesnachrichtendienstes?
  2. Gibt es hinreichende Kriterien zur Unterscheidung der für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen und der dafür nicht erforderlichen Daten?
  3. Führt die dem Bundesnachrichtendienst obliegende Berichtspflicht (§ 12 BNDG) dazu, daß erfaßte und aufgezeichnete Kommunikationsinhalte in weitem Umfang als für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich eingestuft werden?
  4. Wie und mit welcher Treffsicherheit wird die Relevanz erfaßter und aufgezeichneter Daten insbesondere angesichts ihrer etwaigen Bruchstückartigkeit festgestellt?
  5. Bleiben die G 10-Meldungen gekennzeichnet oder werden sie mit anderweitigen Informationen und Daten so vermischt, daß sie nach der Prüfung ihrer Relevanz nicht mehr als durch die Fernmeldeüberwachung erlangte Daten erkennbar sind?
  6. Richtet sich die Auswertung des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der Auslandsaufklärung lediglich auf die Erstellung von Lageberichten und Länderanalysen? Oder werden auch einzelne Geschehnisse und vornehmlich personenbezogene Vorgänge einbezogen?
  7. Wie wird den Gefahren eines Mißbrauchs der Daten oder der aus den Daten gewonnenen Informationen begegnet? Insbesondere: Welche Schutzund Abschottungsvorkehrungen bestehen?
II. Rechtliche Gesichtspunkte
  1. Welchen Schutz gewährleistet Art. 10 Abs. 1 GG in dieser Phase des Verarbeitungsprozesses in Abgrenzung zu anderen Freiheitsgewährleistungen?
  2. Welchen Aussagegehalt und welche rechtliche Bedeutung hat § 3 Abs. 4 G 10? Wie verhält sich diese Bestimmung zu den Verarbeitungsregelungen des BNDG?
  3. Welche Rolle spielt § 3 Abs. 3 G 10 für die Auswertung durch den Bundesnachrichtendienst?
  4. Unterliegt die Auswertung der durch die Fernmeldeüberwachung erlangten Daten durch den Bundesnachrichtendienst einer Bindung an die die Erhebung rechtfertigenden Zwecke (Zweckbindung), soweit es um die Auswertung für eigene Aufgaben geht?
  5. Ist die angegriffene Befugnis verhältnismäßig?
  6. Inwiefern wird einem sich aus erlangten Aufzeichnungsinhalten ergebenden besonderen Schutzbedarf, etwa bei Kommunikationen im Pressebereich, Rechnung getragen?
  7. Erfordert der Grundrechtsschutz besondere Schutzvorkehrungen? Insbesondere: Wären Kennzeichnungspflichten und besondere Protokollierungen geboten?

D. Ausgestaltung der Berichtspflicht (§§ 3 Abs. 3 S. 2 G 10, 12 BNDG)

I. Tatsächliche Feststellungen

Wie wird die Berichtspflicht gegenüber der Bundesregierung wahrgenommen? Sind bei den Berichten die durch die Fernmeldeüberwachung gewonnenen personenbezogenen Daten für die Bundesregierung und den Bundesnachrichtendienst noch als solche erkennbar?

II. Rechtliche Gesichtspunkte

Wie ist das Fehlen einer Zweckbindung im Zusammenhang mit der Berichtspflicht gegenüber der Bundesregierung zu verstehen? Könnte eine Zweckbindung eingeführt werden? Mit welchen Folgen?

E. Übermittlungsbefugnisse des Bundesnachrichtendienstes und Prüfungsbefugnisse der Empfangsbehörden (§ 3 Abs. 3, 5 und 7 G 10)

I. Tatsächliche Feststellungen
  1. Wie prüft und beurteilt der Bundesnachrichtendienst, insbesondere unter Berücksichtigung der Bruchstückhaftigkeit der aufgezeichneten Daten, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Übermittlung gegeben sind? Erfolgt insoweit eine gezielte Auswertung?
  2. Woher weiß der Bundesnachrichtendienst im Fall der §§ 3 Abs. 5, 3 Abs. 3 1. Alternative, wann diese Voraussetzung erfüllt ist und daß es sich bei dem aufgefangenen Fernmeldeverkehr um einen Verkehr handelt, an dem eine solche Person beteiligt ist?
  3. In welcher Form werden die Daten übermittelt und welche Angaben sind der übermittelten Meldung zu entnehmen? Werden, sofern sich aufgezeichnete Daten erst in Verbindung mit anderen, schon bekannten Informationen zu den erforderlichen "tatsächlichen Anhaltspunkten" verdichten, weitere Daten übermittelt?
  4. Wie prüfen und beurteilen die Empfangsbehörden, ob die übermittelten Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind? Folgen einer Datenübermittlung durch den Bundesnachrichtendienst regelmäßig weitere Ermittlungen der Empfangsbehörden?
  5. Welche Streubreite ist bei den übermittelten Daten unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Übermittlungsschwelle zu erwarten?
II. Rechtliche Gesichtspunkte
  1. Welchen Schutz gewährleistet Art. 10 GG hinsichtlich der Übermittlung von Daten in Abgrenzung zu anderen Grundrechten?
  2. Welche rechtlichen Wirkungen kommen dem Gebot der Trennung zwischen Nachrichtendiensten und Polizeien für die Ausgestaltung der Übermittlungsbefugnisse zu?
  3. Welche Anforderungen sind in der hier zugrundeliegenden Konstellation an die Zulässigkeit von Zweckänderungen zu stellen? Welche rechtliche Bedeutung kommt § 3 Abs. 3 G 10 zu?
  4. Wie ist die Begrenzung der Verwendung, die auf den Zweck der Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung katalogartig aufgelisteter Straftaten abstellt, im Fall der Verfassungsschutzbehörden und des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst zu verstehen?
  5. Inwiefern ist es mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar, die aufgrund der verdachtslosen Fernmeldeüberwachung erlangten Daten und Informationen an Behörden zu übermitteln, denen die Verwendung dieser Methode nicht erlaubt ist?
  6. Sind die angegriffenen Regelungen und die danach zugelassenen Maßnahmen verhältnismäßig? Insbesondere: Genügt die Übermittlungsschwelle der "tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht" den grundrechtlichen Anforderungen? Ist der insoweit vorgesehene Straftatenkatalog hinreichend eingegrenzt?
  7. Erfordert der Grundrechtsschutz besondere Schutzvorkehrungen? Insbesondere: Wären Kennzeichnungspflichten geboten?

F. Beschränkung und Ausschluß der Mitteilungspflicht (§ 3 Abs. 8 G 10)

I. Tatsächliche Feststellungen
  1. Ist bislang jemals eine Mitteilung über Fernmeldeüberwachungen nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 G 10 erfolgt (die alte Rechtslage eingeschlossen)?
  2. Wie läßt sich eine Benachrichtigungspflicht praktisch handhaben? Unter anderem: Inwieweit sind zusätzliche Feststellungen der Identität zu benachrichtigender Personen erforderlich?
II. Rechtliche Gesichtspunkte
  1. Ist die Beschränkung der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 8 S. 1 G 10 verfassungsmäßig? Wie beurteilt sie sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 G 10 und in den Fällen des § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2-6 G 10?
  2. Wie sind die Tatbestandsvoraussetzungen der "Gefährdung des Zwecks der Beschränkung und der Verwendung" in § 3 Abs. 8 S. 1 G 10 zu verstehen? Gibt es Fälle, in denen eine solche Zweckgefährdung ausgeschlossen werden kann, oder kommen die Tatbestandsmerkmale im praktischen Ergebnis einem Ausschluß der Benachrichtigung gleich?
  3. Wie ist die Mitteilungspflicht, die einer Empfangsbehörde gegebenenfalls obliegt, mit etwaigen Geheimhaltungserfordernissen auf seiten des Bundesnachrichtendienstes abgestimmt?
  4. Welcher Zweck rechtfertigt den Ausschluß der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 8 S. 2 G 10? Wie ist die Tatbestandsvoraussetzung, daß "die Daten" innerhalb der genannten Zeitspannen vernichtet worden sind, zu verstehen?
  5. Ist es denkbar, daß sich der Grundrechtseingriff im Fall einer Mitteilungspflicht vertieft, etwa weil noch zusätzlich die Identität betroffener Personen festgestellt werden müßte? Könnte man dem gegebenenfalls durch Schutzvorkehrungen begegnen?
  6. Wie ist der Umstand zu beurteilen, daß Daten, die mangels Relevanz vernichtet werden könnten, im Fall eines Benachrichtigungsanspruchs länger aufbewahrt werden müssen, sofern einer sofortigen Benachrichtigung § 3 Abs. 8 S. 1 G 10 entgegensteht?

G. Vernichtung erlangter Daten (§ 3 Abs. 6 und 7 S. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 G 10)

  1. Läßt die technische Entwicklung eine verläßliche Löschung von Daten zu?
  2. Wie sind das Rechtsschutzinteresse benachrichtigter Betroffener und die Vernichtungsregelungen des G 10 aufeinander abgestimmt?

H. Kontrolle durch die G 10-Kommission und Ausschluß des Rechtswegs (§ 9 Abs. 2, 3 und 6 G 10)

  1. Besteht die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission auch bei Maßnahmen nach § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 G 10 im selben Umfang wie in den Fällen des § 2 G 10? Ist, falls insoweit Kontrollücken bestehen, der Rechtsweg eröffnet?
  2. Besteht eine datenschutzrechtliche Kontrolle? Insbesondere: Wie verhalten sich die Kontrollkompetenzen der G 10-Kommission zu denen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz? Sind die Kontrollkapazitäten der G 10-Kommission dem Umfang der Fernmeldeüberwachung angemessen?
  3. Ist der Ausschluß des Rechtswegs nach § 9 Abs. 6 G 10 verfassungsmäßig?
  4. Wie ist § 9 Abs. 6 G 10 mit § 5 Abs. 5 S. 3 G 10 abgestimmt?

Zeitplan für die mündliche Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 15. Dezember 1998

ThemaDauer
O. Formalien, Sachbericht10
I. Allgemeine Bedeutung der Fernmeldeüberwachung40
1. Bundesregierung15
2. Beschwerdeführer (zusammen)15
3. Datenschutzbeauftragte (zusammen)10
II. Überwachungsbefugnis130
1. Beschwerdeführer (zusammen)30
2. Bundesregierung30
3. G 10-Gremium10
4. G 10-Kommission10
5. Datenschutzbeauftragte (zusammen)20
6. Sachverständige30
III. Prüfungsbefugnis des Bundesnachrichtendienstes85
1. Beschwerdeführer (zusammen)20
2. Bundesregierung20
3. G 10-Kommission10
4. Datenschutzbeauftragte (zusammen)15
5. Sachverständige20
IV. Ausgestaltung der Berichtspflicht20
1. Bundesregierung10
2. Datenschutzbeauftragte (zusammen)10
V. Übermittlungsbefugnisse des Bundesnachrichtendienstes und Prüfungsbefugnisse der Empfangsbehörden100
1. Beschwerdeführer (zusammen)20
2. Bundesregierung20
3. G 10-Gremium10
G 10-Kommission10
5. Datenschutzbeauftragte (zusammen)20
6. Sachverständige20
VI. Beschränkung und Ausschluß der Mitteilungspflicht35
1. Beschwerdeführer (zusammen)10
2. Bundesregierung10
3. G 10-Gremium5
4. Datenschutzbeauftragte (zusammen)10
VII. Vernichtung erlangter Daten30
1. Bundesregierung10
2. Datenschutzbeauftragte (zusammen)10
3. Sachverständige10
VIII. Kontrolle durch die G 10-Kommission und Ausschluß des Rechtswegs60
1. Beschwerdeführer (zusammen)20
2. Bundesregierung20
3. G 10-Gremium5
4. G 10-Kommission5
5. Datenschutzbeauftragte (zusammen)10
510