Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidung in einem Auslieferungsverfahren

Pressemitteilung Nr. 139/1998 vom 11. Dezember 1998

Beschluss vom 10. Dezember 1998
2 BvR 2109/98

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines sudanesischen Staatsangehörigen gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts München (OLG) einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Mit dem angegriffenen Beschluß hat das OLG die Auslieferung des Beschwerdeführers in die USA für zulässig erklärt.

I.

US-amerikanische Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, in Kontakt zu stehen zu Usama Bin Laden und der von ihm geführten Vereinigung al Qaeda, die für die Bombenanschläge auf die amerikanischen Botschaften in Nairobi und Daressalam am 7. August 1998 verantwortlich sein soll. Sie legen dem Beschwerdeführer Verschwörung zum Mord und zu Sprengstoff- und Waffendelikten zur Last.

Der Beschwerdeführer ist in München festgenommen worden und befindet sich seit etwa drei Monaten in Auslieferungshaft. Das OLG hat mit Beschluß vom 27. November 1998 die beantragte Auslieferung für zulässig erklärt.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten angezeigt.

Eine willkürliche Sachbehandlung durch das OLG ist nicht festzustellen. Die dem angegriffenen Beschluß zugrunde gelegten Erwägungen lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.