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Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist unzulässig

Pressemitteilung Nr. 142/1998 vom 30. Dezember 1998

Beschluss vom 17. November 1998
1 BvL 10/98

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts (Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 24. Juni 1998) zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer einstimmig als unzulässig verworfen.

I.

Das Finanzgericht hatte die Auffassung vertreten, es sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) vereinbar, daß Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen i.S.v. § 18 EStG und der Land- und Forstwirte i.S.v. § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen. Ferner sei Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß nicht gewerbliche Einkünfte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmern - als gewerbliche Einkünfte (um)qualifiziert werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen.

II.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Zulässigkeit der Vorlage verneint.

Zur Begründung heißt es u.a.:

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist grundsätzlich unzulässig, wenn das BVerfG über die Frage der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit höherrangigem Recht bereits entschieden hat. Das vorlegende Gericht ist dann gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des BVerfG gebunden.

Dies ist hier der Fall:

Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer als solche in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht.

Eine erneute Vorlage ist nur dann nicht ausgeschlossen, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen. Jedoch sind an die Begründung einer zweiten Vorlage gesteigerte Anforderungen zu stellen. Sie muß von der Entscheidung des BVerfG ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll.

Diesen Anforderungen hat - wie die Kammer ausführt - der Vorlagebeschluß in bezug auf die zur Überprüfung gestellten Vorschriften über die Gewerbeertragsteuer nicht genügt.

Soweit der Vorlagebeschluß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur verfassungsgerichtlichen Prüfung stellt, ist die Vorlage bereits deshalb unzulässig, weil im Zeitpunkt der Vorlage nicht feststand, daß es für die Entscheidung auf die Gültigkeit der Vorschrift ankommt.