Bundesverfassungsgericht

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Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit bei "Konkurrenzklauseln" - hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

Pressemitteilung Nr. 1/1999 vom 5. Januar 1999

Beschluss vom 10. November 1998
1 BvR 2296/96

Der Erste Senat des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerde-Verfahren festgestellt, daß § 148 Abs. 1 SGB III und dessen Vorgängerregelung (§ 128a Arbeitsförderungsgesetz vom 21. Juni 1991; AFG 1991) wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem GG unvereinbar ist. Die Vorschrift regelt, daß der Arbeitgeber Arbeitslosengeld, das die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosen zahlt, erstatten muß, sofern der Arbeitslose aufgrund einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten "Konkurrenzklausel" in seiner beruflichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit beschränkt ist. Dasselbe gilt gemäß den erwähnten Vorschriften für die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung, die die BA ebenfalls zu tragen hat.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 1. Januar 2001 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.

I.

Rechtslage

§ 128a AFG 1991 lautete in seiner für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"(1) Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Beschränkung besteht. §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend. Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstattet, muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen.

(2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu erstatten ist, schließt dies die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ein.

(3) ..."

Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1998 durch § 148 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ersetzt; die Neuregelung entspricht im wesentlichen der Vorgängerregelung.

Ziel der Regelung ist, die Gemeinschaft der Beitragszahler von den Kosten der Arbeitslosigkeit für solche Arbeitnehmer zu entlasten, die durch eine Wettbewerbsabrede in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sind, weil derartige Abreden die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit allein im Interesse des bisherigen Arbeitgebers erschweren. Den sozialen Schutz bei Arbeitslosigkeit des in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkten Arbeitnehmers hat nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der bisherige Arbeitgeber finanziell zu tragen.

II.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, das Schrauben, Befestigungsteile und Werkzeuge vertreibt.

Sie kündigte 1995 zwei bei ihr als Reisevertreter angestellten Arbeitnehmern und vereinbarte mit beiden, daß sie für eine gewisse Zeit nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein dürften. Als Gegenleistung erhielten die gekündigten Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung.

In beiden Fällen nahm die Bundesanstalt für Arbeit die Beschwerdeführerin auf Erstattung nach § 128a AFG 1991 in Anspruch. Klagen hiergegen blieben erfolglos. Gegen die Gerichtsentscheidungen und - mittelbar - gegen § 128 a AFG 1991 erhob die Beschwerdeführerin 1996 Verfassungsbeschwerde und rügte insbesondere eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

III.

Der Erste Senat hat der Beschwerdeführerin recht gegeben.

  1. § 128a AFG 1991 ist unverhältnismäßig, weil der durch diese Vorschrift bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht.

    Zur Begründung heißt es u.a.:

    a) Mit der Kostenerstattungspflicht belastet der Gesetzgeber den Arbeitgeber mit allen Vermittlungsrisiken des Arbeitsmarktes. Auf der Grundlage der Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) bleibt der Arbeitnehmer trotz der "Konkurrenzklausel" jedoch in dem Bereich des Arbeitsmarktes vermittelbar, der sich nicht auf den Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers bezieht. Kann er hier nicht vermittelt werden, beruht die Arbeitslosigkeit nicht wesentlich auf dem Wettbewerbsverbot, sondern auf der allgemeinen Arbeitsmarktlage oder den persönlichen Eigenschaften des Arbeitslosen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht generell sagen, daß Wettbewerbsabreden die typische Ursache für die Arbeitslosigkeit sind. Hat der Arbeitgeber aber nur abstrakt eine von mehreren möglichen Ursachen für das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit gesetzt, ist es nicht angemessen, ihm die vollen Kosten der Arbeitslosigkeit aufzuerlegen.

    b) Die Regelung des § 128a AFG 1991 belastet die Arbeitgeber auch unverhältnismäßig.

    Dies gilt zum einen, weil sich die Arbeitgeber zur Hälfte an der Versicherung ihrer Arbeitnehmer gegen Arbeitslosigkeit durch eigene Beiträge beteiligen. Es verbietet sich deshalb, die Arbeitgeber zusätzlich in voller Höhe zur Refinanzierung der Versicherungsleistungen heranzuziehen.

    Zum anderen führt die Regelung des § 128a AFG 1991 in ihrem Zusammenwirken mit den Vorschriften des HGB zu einem übermäßigen Eingriff, weil sich die Gesamtbelastung des Arbeitgebers auf bis zu 138% (110% für die Erstattung des Arbeitslosengeldes und für die Leistung der arbeitsrechtlichen Karenzentschädigung; etwa 28% für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) der letzten Vergütung addiert.

    c) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird nicht dadurch gewahrt, daß der Arbeitgeber auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten und sich dadurch von der sozialrechtlichen Erstattungspflicht befreien kann. Denn er bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der Karenzentschädigung ohne die Gegenleistung der Wettbewerbsunterlassung verpflichtet. Unterschiede ergeben sich lediglich je nach dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung beim Umfang der Belastung. Verzichtet der Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so muß er von der Erklärung des Verzichts an für die Dauer eines Jahres die Entschädigung bezahlen, während der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen kann. Erklärt der Arbeitgeber den Verzicht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so wird er zwar von der Erstattungspflicht nach dem AFG frei, bleibt aber ohne Gegenleistung für die gesamte Dauer der Wettbewerbsabrede, also bis zu zwei Jahren, zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet.

  2. a) Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 128a AFG 1991 verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dies gilt entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 148 SGB III. Beide Normen waren bzw. sind mit dem GG unvereinbar.

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die beanstandete Regelung bis zum 1. Januar 2001 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.

    b) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind aufzuheben und an das Sozialgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Ausgangsverfahren sind auszusetzen, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden und für sie möglicherweise günstigen Neuregelung Nutzen zu ziehen.