Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Auch Verfassungsbeschwerde von "Mehmet" ist erfolglos

Pressemitteilung Nr. 7/1999 vom 20. Januar 1999

Beschluss vom 15. Januar 1999
2 BvR 1838/98

Wie bereits der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. Pressemitteilung Nr. 127/98 vom 13. November 1998), so blieb auch die Verfassungsbeschwerde von "Mehmet" erfolglos. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat am 15. Januar 1999 beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

Auch die weitere, nach Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes durch das BVerfG erfolgte Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 20. November 1998 läßt außer acht, daß die maßgeblichen Fragen jedenfalls überhaupt schon Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens gewesen sein müssen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Weder die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig war, noch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Verbringung in die Türkei (keine tatsächliche Möglichkeit der Begleitung durch einen Elternteil und keine Aufnahmebereitschaft eines Onkels in der Türkei) waren bisher Gegenstand einer fachgerichtlichen Prüfung.

Die Kammer verweist zur Begründung im übrigen auf ihren Beschluß vom 12. November 1998 und hebt bestätigend hervor: Ein besonderes öffentliches Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung einer Ausreisepflicht schon vor Entscheidung in der Hauptsache wegen der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers konnte zwar nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers schwerlich weiterhin angenommen werden. Daß deshalb ein legitimierender Grund für den Sofortvollzug der Abschiebung aus der Haft weggefallen sei, war im fachgerichtlichen Eilverfahren gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung jedoch nicht geltend gemacht worden.