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Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist unzulässig

Pressemitteilung Nr. 14/1999 vom 8. Februar 1999

Beschluss vom 08. Januar 1999
1 BvL 14/98

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts (Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 18. August 1998) zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf zur Selbstnutzung bestimmtes Wohneigentum einstimmig als unzulässig verworfen.

I.

Das Finanzgericht hatte die Auffassung vertreten, es sei nicht verfassungsgemäß, daß der Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims (Wert bis etwa 600.000,-- DM) der Grunderwerbsteuer unterliege; denn das persönliche Gebrauchsvermögen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von steuerlichen Belastungen zu verschonen. Überdies sei der Gleichheitssatz verletzt, wenn die Grunderwerbsteuer nur den Erwerb des immobilen persönlichen Gebrauchsvermögens einer Sonderbelastung unterwerfe.

II.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat entschieden, daß die Vorlage nicht den gesetzlichen Zulässigkeitserfordernissen genügt. Das Finanzgericht hat den für die verfassungsrechtliche Prüfung zugrunde zu legenden Maßstab nicht hinreichend konkretisiert. Hierfür reicht es nicht aus, Art. 14 Abs. 1 GG als die verletzte Grundrechtsnorm zu bezeichnen.

Mit dem vom Finanzgericht formulierten Grundsatz der steuerlichen Freistellung des privaten Gebrauchsvermögens setzt das Gericht für seine Verfassungsrechtsprüfung etwas voraus, was erst noch aus dem Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu entwickeln gewesen wäre. Aus den in der Vorlage in Bezug genommenen Beschlüssen des Zweiten Senats des BVerfG vom 22. Juni 1995 zur Vermögen- und zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 93, 121ff.; 93, 165ff.) läßt sich der Grundsatz der steuerlichen Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens offenkundig nicht entnehmen.

Soweit die Vorlage die Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig hält, als sie an den "Grunderwerb" schlechthin anknüpft, hat das vorlegende Gericht sich nicht hinreichend mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt, wonach der Gesetzgeber bei der Auswahl des Besteuerungsgegenstands über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt.