Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Verhängung einer Mißbrauchsgebühr

Pressemitteilung Nr. 35/1999 vom 23. März 1999

Beschluss vom 15. März 1999

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines rechtskräftig verurteilten Straftäters gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Bf) eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 3.000,- DM auferlegt.

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Bf wegen Betruges in 44 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung. Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Dasselbe gilt für die zum Oberlandesgericht erhobene Revision. Gegen diese Entscheidungen erhob der Bf Vb und rügte u.a., über einen Befangenheitsantrag sei nicht ordnungsgemäß entschieden, Beweisanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen worden, die Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts sei lückenhaft.

II.

1. Die Vb ist unzulässig. Die Kammer legt im einzelnen dar, daß der Rügevortrag trotz anwaltlicher Vertretung des Bf nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung entspricht und die Vb im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz ihrer Subsidiarität im übrigen unzulässig ist.

2. Dem Bf war gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Mißbrauchsgebühr aufzuerlegen.

Es ist Aufgabe des BVerfG, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und wo nötig die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das BVerfG muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Vb behindert wird. Dies gilt vor allem dann, wenn nach einem beendeten Strafverfahren das BVerfG lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz dienen soll. Dem Bf war zuzumuten, wenigstens durch seinen anwaltlichen Vertreter die Rechtsprechung des BVerfG zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vb zu ermitteln und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs eingehend zu prüfen. Nach einer diesen Anforderungen entsprechenden Prüfung wäre jedem Einsichtigen bewußt gewesen, daß die Vb in der vorliegenden Fassung unzulässig ist. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Bevollmächtigten muß sich der Bf zurechnen lassen. Sollte die Einlegung der Vb auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Bf die Geltungmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.

III.

In der Vergangenheit sind wie folgt Mißbrauchsgebühren verhängt worden:

1996: 31 Fälle (= 0,60% aller Vb-Verfahren); insgesamt 26.900,- DM (höchster Betrag 3.500,- DM).

1997: 21 Fälle (= 0,42 % aller Vb-Verfahren); insgesamt 14.200,- DM (höchster Betrag 1.000,- DM).

1998: 17 Fälle (= 0,36 % aller Vb-Verfahren); insgesamt 14.600,- DM (höchster Betrag 5.000,- DM).

1999 (bis 28. Februar): 11 Fälle (= 1,54 % aller bis dahin eingegangenen Vb); insgesamt 9.450,- DM (höchster Betrag 1.500,- DM).