Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

Pressemitteilung Nr. 36/1999 vom 24. März 1999

Beschluss vom 28. Januar 1999, Beschluss vom 18. Februar 1999
1 BvR 2261/98
1 BvR 2156/98

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz TPG ) vom November 1997 einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

I.

Der Entscheidung liegen zwei Vb-Verfahren zugrunde. In dem einen wendeten sich zwei, in dem anderen insgesamt 254 Bf unmittelbar gegen Vorschriften des TPG. Sie machten u.a. geltend, die durch § 4 TPG eröffnete Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen verstoße gegen die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Indirekt nötige das TPG zu einer Erklärung zu Lebzeiten, ob man in eine Organentnahme einwillige oder nicht. Anderenfalls sei man der Gefahr ausgesetzt, nach seinem Tod wider Willen zum "Organspender" zu werden. Diese Nötigung sei verfassungswidrig. Weiterhin enthalte auch die Festschreibung der "Hirntodlösung" einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

II.

Die Vb sind nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil sie unzulässig sind. Die Zulässigkeit einer Vb gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG voraus, daß der Bf selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist. Daran fehlt es hier. Soweit die Bf sich gegen eine postmortale Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen bzw. im Falle des "Hirntodes" wehren, haben sie von Gesetzes wegen die Möglichkeit, einer solchen Organentnahme zu widersprechen. Eine Organentnahme ist dann in jedem Fall ausgeschlossen. Der Widerspruch kann nicht durch die Zustimmung anderer Personen überspielt werden. Die Bf haben es somit selbst in der Hand, den befürchteten Grundrechtsverletzungen vorzubeugen. Ebensowenig beeinträchtigt es die Bf in ihren Grundrechten, daß sie zur Abwehr der gerügten grundrechtlichen Beschwer einen Widerspruch erklären müssen.

III.

Über die Annahme mehrerer Vb, welche die Organentnahme bei lebenden Organspendern betreffen und sich unmittelbar gegen Bestimmungen der §§ 8 und 19 TPG richten, hat das BVerfG noch nicht entschieden.