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Ausschluß der Beihilfe für Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt - Hier: erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Pressemitteilung Nr. 86/1999 vom 12. August 1999

Beschluss vom 09. Juli 1999
2 BvR 1207/99

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat den Antrag zweier Richter aus Brandenburg abgelehnt, landesgesetzliche Vorschriften über den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung vorläufig auszusetzen.

I.

Nach dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Brandenburgischen Gesetz zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts sind Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (z.B. Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nicht mehr beihilfefähig.

Hiergegen wenden sich zwei Richter des Landes Brandenburg. Sie erhoben Verfassungsbeschwerde und beantragten, die angegriffene Vorschrift des Brandenburgischen Gesetzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen.

Infolge des gesetzlichen Ausschlusses haben die Antragsteller ihren privaten Versicherungsschutz auf die bisher beihilfefähigen Wahlleistungen erstreckt. Dadurch erhöhen sich ihre monatlichen Krankenversicherungsbeiträge um ca. 160,-- DM bzw. 80,-- DM.

II.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene Folgenabwägung ergibt jedoch, daß das Interesse der Antragsteller, vom Ausschluß der Beihilfefähigkeit verschont zu bleiben, kein überwiegendes ist.

Zwar müssen sie jedenfalls bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Inanspruchnahme von Wahlleistungen in der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen stehen, denn die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen bleiben von der Gesetzesänderung unberührt. Die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Antragsteller ist also nicht derart beeinträchtigt, daß sie ihnen auch nur vorübergehend nicht zumutbar wäre.

Zudem würde das gesetzgeberische Ziel, im Wege der Begrenzung von Personalausgaben zur Haushaltssanierung beizutragen, durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zunächst verhindert. Dies erscheint im Hinblick darauf, daß die Betroffenen vorerst finanzielle Belastungen lediglich bei der Ergänzung ihres privaten Krankenversicherungsschutzes hinnehmen oder aber vorläufig auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung verzichten müssen, nicht gerechtfertigt.

III.

Zum Komplex "Wahlleistungen der beamtenrechtlichen Beihilfe" sind neben der Verfassungsbeschwerde der Richter aus Brandenburg noch weitere Verfassungsbeschwerde-Verfahren von Beamten aus den Ländern Saarland, Berlin und Schleswig-Holstein anhängig. Auch in diesen Ländern sind Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt nicht mehr beihilfefähig.

Es steht derzeit noch nicht fest, wann über diese Beschwerden entschieden wird.