Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen

Pressemitteilung Nr. 92/1999 vom 25. August 1999

Beschluss vom 13. August 1999
2 BvR 1442/99

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier kommunaler Wählergemeinschaften im Zusammenhang mit der für den 12. September 1999 in Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Kommunalwahl nicht zur Entscheidung angenommen.

I.

Am 14. Juli 1999 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen geändert und die 5%-Klausel abgeschafft sowie eine neue Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen festgelegt. Gegen die neue Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen und die Beibehaltung des Wahltermins wendeten sich die "Kommunale Wählervereinigung Deutsche Liga für Volk und Heimat" und die Wählergruppe "Essener für Essen"/Fraktionsgemeinschaft "94". Erst der Wegfall der 5%-Klausel eröffne ihnen als Wählergemeinschaften die Chance, erfolgreich an der Kommunalwahl teilzunehmen. Allerdings lasse der relativ nahe Wahltermin eine aus Sicht der Beschwerdeführer (Bf) ausreichende Wahlvorbereitung nicht zu und verletze sie deshalb in ihrer Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

Die Vb sind nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Zur Begründung heißt es u.a.:

1. Die Rüge der Verletzung der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG ist unzulässig. Wie der Zweite Senat bereits am 16. Juli 1998 (die Pressemitteilung Nr. 109/98 vom 6. Oktober 1998 wird auf Anfrage gern übersandt) beschlossen hat, scheidet bei Wahlen zu Volksvertretungen in Ländern im Verfahren der Vb vor dem BVerfG ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus. Das Recht, die Beachtung der Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen im Wege der Vb einzufordern, besteht nur bei politischen Wahlen auf Bundesebene. Die Bf können sich daher im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, der sich auch auf das hier in Rede stehende Wahlvorschlagsverfahren bezieht, nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

2. Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 GG (Rechtsstellung der Parteien), die nur Parteien und damit keine Wählervereinigungen erfaßt, sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (Wahlrechtsgrundsätze für Landes- und Kommunalwahlen) vermitteln den Bf ebenfalls keine mit der Vb rügefähige subjektive Rechtsposition.

3. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellen keine mit der Vb anfechtbaren Hoheitsakte dar. Solche Entscheidungen können vielmehr nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Diese Erwägungen treffen auch auf die Festlegung des Wahltags zu.