Bundesverfassungsgericht

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Erfolgloser Antrag eines homosexuellen Bundeswehroffiziers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Pressemitteilung Nr. 93/1999 vom 31. August 1999

Beschluss vom 17. August 1999
2 BvR 2276/98

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat den Antrag eines homosexuellen Bundeswehroffiziers, die Bundesrepublik Deutschland im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn vorläufig auf seinen früheren Dienstposten zurückzuversetzen, einstimmig abgelehnt. Es mangelt an der erforderlichen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung.

I.

Der Antragsteller ist Zeitsoldat im Dienstrang eines Oberleutnants. Er war als Luftwaffenoffizier unmittelbar mit der Führung, Erziehung und Ausbildung Untergebener beauftragt. Nachdem seine homosexuelle Veranlagung bekannt geworden war, wurde er im Juni 1998 in den Stab eines Jagdgeschwaders versetzt. Beschwerde und Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gegen die Versetzung blieben erfolglos. Daraufhin erhob der Antragsteller Verfassungsbeschwerde (Vb) zum BVerfG und beantragte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn vorläufig auf seinen früheren Dienstposten zurückzuversetzen.

Seit dem 1. Mai 1999 ist der Offizier auf seinen Antrag zur Durchführung einer Fachausbildung bis zum 30. Juli 2000 vom militärischen Dienst freigestellt.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Zwar kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend mangelt es jedoch bereits an der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung. Da der Antragsteller erst nach Beendigung der Fachausbildung (30. Juli 2000) in den militärischen Dienst der Bundeswehr zurückkehren wird und somit bis zu diesem Zeitpunkt eine Verwendung auf seinem früheren Dienstposten ausscheidet, ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG nicht dringend geboten.

Wann das BVerfG über die Vb entscheiden wird, steht derzeit noch nicht fest.