Bundesverfassungsgericht

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften hier: Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit dem Berufsvormündervergütungsgesetz

Pressemitteilung Nr. 104/1999 vom 30. September 1999

Beschluss vom 20. September 1999
1 BvR 1362/99

Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine unmittelbar gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie gegen solche des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vb ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig. Die Beschwerdeführerin (Bf) hätte zunächst eine Klärung der Fachgerichte herbeiführen müssen.

I.

Das BVormVG regelt - in Verbindung mit Vorschriften des BGB - die Vergütung der Berufsvormünder und Berufsbetreuer sowie Mitteilungspflichten der Vormünder/Betreuer gegenüber den Behörden. Die Mitteilungspflicht bezieht sich u.a. auf die Höhe der Einnahmen. Gegen diese Vorschriften erhob eine Berufsbetreuerin Vb und beanstandete u.a., daß die gesetzlich vorgesehene Vergütung zu gering sei.

II.

Die Vb hatte keinen Erfolg.

Die Bf hätte wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Vb zunächst einmal fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist die unmittelbar gegen ein Gesetz erhobene Vb nur ausnahmsweise zulässig. Zunächst einmal müssen grundsätzlich die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist.

Im vorliegenden Fall hätte die Bf also zunächst einmal durch eine zivilgerichtliche Klage klären müssen, ob beispielsweise die Höhe der gesetzlich geregelten Vergütung angemessen ist oder nicht. Hierdurch soll erreicht werden, daß das BVerfG nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden.