Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlungen des Zweiten Senats über zwei Verfassungsbeschwerden/Präsidentin überreicht 100. Band BVerfGE an erfolgreiche Beschwerdeführerin

Pressemitteilung Nr. 108/1999 vom 19. Oktober 1999

Wie bereits mitgeteilt worden ist (s. Pressemitteilung vom 18. August 1999, Nr. 89/99), werden der Erste und Zweite Senat des BVerfG aus Anlass des 50 jährigen Jubiläums des GG am

D i e n s t a g , dem 9. und M i t t w o c h , dem 10. November 1999
im Sitzungssaal des BVerfG, Schloßbezirk 3, Karlsruhe

mehrere Verfassungsbeschwerden (Vb) mündlich verhandeln.

Über die Verfahren des Ersten Senats ist schon in der o.a. Pressemitteilung berichtet worden.

I.

Der Zweite Senat wird am Mittwoch, dem 10. November 1999 über die beiden folgenden Verfassungsbeschwerden verhandeln:

1. 10.00 Uhr/2 BvR 1533/94

In dem Verfahren geht es um die Rehabilitierung eines "Fahnenflüchtigen".

Der Beschwerdeführer (Bf) war Soldat bei der Volksmarine der DDR. Er wurde 1974 vom Militärgericht Rostock wegen Fahnenflucht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag die Feststellung zugrunde, dass er mehrfach unerlaubt die Dienststelle verlassen habe.

Der Antrag des Bf auf Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Rostock rechtskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es u.a., bei dem Straftatbestand der Fahnenflucht handele es sich nicht um "schlechthin rechtsstaatswidrige Gesetze". Es sei nicht zu erkennen, dass der Bf vom Militärgericht mit Mitteln des Strafrechts politisch verfolgt worden sei. Gegen die Versagung der Rehabilitierung hat der Bf Vb erhoben. Das Militärgericht habe seinerzeit erkennbar seine politische Motivation sanktionieren wollen. Die Verurteilung sei deshalb aufzuheben.

2. 14.00 Uhr/2 BvR 301/98

Der Bf ist Lehrer. Er wendet sich dagegen, dass auf seiner Lohnsteuerkarte 1996 Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 2.400,00 DM (vgl. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Jahressteuergesetz 1996) anerkannt wurden. Die Anerkennung weiterer Aufwendungen wurde unter Hinweis auf die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingefügte Beschränkung versagt.

Eine Klage des Bf blieb erfolglos. In letzter Instanz entschied der Bundesfinanzhof, dass die Beschränkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Urteil vom 21. November 1997; Az. VI R 4/97, NJW 1998, 1094 = BStBl II 1998, 351 mit Hinweis auf BFH v. 27.9.1996 - VI R 47/96, NJW 1997, 68 = BStBl II 1997, 759).

Aufgrund der Medienberichterstattung über die beiden Verhandlungstage liegen auch für den 10. November 1999 bereits so viele Besucheranmeldungen vor, daß leider keine freien Plätze mehr zur Verfügung stehen.

II.

Anläßlich der beiden mündlichen Verhandlungen des Zweiten Senats wird die Präsidentin ein Vorabexemplar des demnächst erscheinenden 100. Bandes der Entscheidungssammlung des BVerfG einer der in diesem Band vertretenen erfolgreichen Bf überreichen.

Das Verfahren (Az. 1 BvR 485/97) gehört zum Komplex "Überleitung des Ost Rentensystems" und betraf das Verfahren der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Versorgungssystemen der DDR (Urteil des Ersten Senats vom 28. April 1999; Pressemitteilung Nr. 50/99). Der Erste Senat hat in diesem Urteil die Neuberechnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) beanstandet.