Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Einführung der Rechtschreibreform in Schleswig-Holstein

Pressemitteilung Nr. 138/1999 vom 10. Dezember 1999

Beschluss vom 25. November 1999
2 BvR 1958/99

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) dreier Schüler aus Schleswig-Holstein gegen das Landesgesetz, das im Ergebnis zur Einführung der Rechtschreibreform auch in Schleswig-Holstein führt, einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

I.

Der Landtag von Schleswig-Holstein beschloß im September 1999 das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Vorschrift gestrichen, wonach aufgrund des Volksentscheides von September 1998 in den Schulen Schleswig-Holsteins weiter nach den "alten" Rechtschreibregeln unterrichtet wird. Gegen diese Gesetzesänderung von September 1999 erhoben drei schulpflichtige Kinder vertreten durch ihren Vater Vb. Der Landtag sei nicht berechtigt gewesen, das Ergebnis eines Volksentscheides noch in derselben Legislaturperiode zu streichen.

II.

Die Vb war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Frage, ob dem Landtag im Hinblick auf den Volksentscheid die Gesetzgebungskompetenz fehlte, wäre anhand der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beantworten. Das BVerfG hat bereits geklärt, daß es im Rahmen einer Bundesverfassungsbeschwerde nicht überprüfen darf, ob ein Landesgesetz mit der Landesverfassung übereinstimmt. Das ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte, falls die Landesverfassungen eine Überprüfung ermöglichen. Zwar hat die Landesverfassung dem BVerfG die Stellung als Verfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein zugewiesen, dabei jedoch nicht die Landesverfassungsbeschwerde ermöglicht.